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Reichs-Gesetzblatt
Jahrgang 1915
Nr. 119
Inhalt: Bekanntmachung über den Verkehr mit Margarine. S. 555. — Bekanntmachung, betreffend
Änderung der Verordnung vom 28. Juni 1915 über die Regelung des Verkehrs mit Hafer. S. 556. —
Bekanntmachung zum Vollzuge der Verordnung über die Regelung des Verkehrs mit Hafer vom
28. Juni 1915. S. 556. — Bekanntmachung wegen Änderung der Bekanntmachung über die
Sicherung der Ackerbestellung vom 31. März 1915. S. 537.
(Nr. 4868) Bekanntmachung über den Verkehr mit Margarine. Vom 9. September 1915
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächti-
gung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914
(Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:
§ 1
Die Inschrift auf Gebinden oder Kisten, in denen Margarine, Margarine-
käse oder Kunstspeisefett gewerbsmäßig verkauft oder feilgehalten wird (§ 2 Abs. 1, 2
des Gesetzes, betreffend den Verkehr mit Butter, Käse, Schmalz und deren Ersatz-
mitteln, vom 15. Juni 1897 — Reichs-Gesetzbl. S. 475 —), kann bei ausländischen
Erzeugnissen an Stelle des Namens oder der Firma sowie der Zeichen (Fabrik-
marke) des Fabrikanten den Namen und den Wohnort oder die Firma und den
Sitz des Verkäufers, der die Ware eingeführt hat, enthalten.
§ 2 .
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Der
Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens.
Berlin, den 9. September 1915.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers
Delbrück
Reichs-Gesetzbl. 1915. 135
Ausgegeben zu Berlin den 10. September 1915.