561 —
Reichs-Gesetzblatt
Jahrgang 1915
Nr. 121
Inhalt: Gesetz, betreffend den Schutz von Berufstrachten und Berufsabzeichen für Betätigung in der
Krankenpflege. S. 561. — Bekanntmachung zur Entlastung der Gerichte. S. 562.
(Nr. 4873) Gesetz, betreffend den Schutz von Berufstrachten und Berufsabzeichen für Be-
tätigung in der Krankenpflege. Vom 7. September 1915.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen ect.
verordnen im Namen des Reichs nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats und
des Reichstags, was folgt:
§ 1
Wer Trachten oder Abzeichen, die im Deutschen Reiche als Berufstrachten
oder Berufsabzeichen für die Betätigung in der Krankenpflege staatlich anerkannt
sind, unbefugt trägt, wird mit Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Mark oder
mit Haft bestraft. § 2
Die Anwendung der Vorschrift des § 1 wird durch Abweichungen in der
Tracht oder in dem Abzeichen nicht ausgeschlossen, sofern ungeachtet dieser Ab-
weichungen die Gefahr einer Verwechslung vorliegt.
§ 3
Dieses Gesetz tritt am 1. Oktober 1915 in Kraft.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Großes Hauptquartier, den 7. September 1915.
(L. S.) Wilhelm
Delbrück
Reichs-Gesetzbl. 1915. 137
Ausgegeben zu Berlin den 11. September 1915.