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Mündliche Verhandlung
§ 23
Sind die Parteien durch Rechtsanwälte vertreten, so kann mit deren Ein-
verständnis ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, wenn das Gericht
den Sach- und Streitstand auf Grund einer früheren mündlichen Verhandlung
und nach dem Ergebnis einer etwaigen Beweisaufnahme für hinreichend geklärt
erachtet. Die Verkündung der Entscheidung wird durch schriftliche Mitteilung ersetzt.
Diese Vorschriften finden in dem Verfahren vor den Oberlandesgerichten
und vor dem Revisionsgerichte keine Anwendung.
Urteil
§ 24
Die Darstellung des Tatbestandes kann durch eine Bezugnahme auf den
Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze und auf die zum Sitzungsprotokoll erfolgten
Feststellungen ersetzt werden, soweit sie den Sach- und Streitstand richtig und
vollständig wiedergeben.
§ 25
Das Verzeichnis der verkündeten und unterschriebenen Urteile (§ 316 der
Zivilprozeßordnung) fällt fort. Die im § 320 der Zivilprozeßordnung vor-
gesehene Frist beginnt mit der Zustellung des Urteils. Die Berichtigung des
Tatbestandes ist ausgeschlossen, wenn sie nicht binnen drei Monaten seit der
Verkündung des Urteils beantragt wird.
§ 26
Für die Ausfertigung landgerichtlicher Urteile findet die Vorschrift des
§ 496 Abs. 6 der Zivilprozeßordnung entsprechende Anwendung.
Zuständigkeit
§ 27
Die Vorschrift des § 505 der Zivilprozeßordnung findet im Verfahren vor
den Landgerichten entsprechende Anwendung. Verweist das Landgericht einen
Rechtsstreit an ein anderes Gericht, so bildet das weitere Verfahren vor dem
anderen Gerichte mit dem Verfahren vor dem Landgericht im Sinne des § 28
des Gerichtskostengesetzes Eine Instanz.
Armenrecht
§ 28
Soll von einem unehelichen Kinde ein Anspruch auf Unterhalt gegen seinen
Vater geltend gemacht werden, so bedarf es zur Bewilligung des Armenrechts des
im § 118 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung vorgesehenen Zeugnisses nicht.