Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1915. (49)

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Mündliche Verhandlung 
§ 23 
Sind die Parteien durch Rechtsanwälte vertreten, so kann mit deren Ein- 
verständnis ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, wenn das Gericht 
den Sach- und Streitstand auf Grund einer früheren mündlichen Verhandlung 
und nach dem Ergebnis einer etwaigen Beweisaufnahme für hinreichend geklärt 
erachtet. Die Verkündung der Entscheidung wird durch schriftliche Mitteilung ersetzt. 
Diese Vorschriften finden in dem Verfahren vor den Oberlandesgerichten 
und vor dem Revisionsgerichte keine Anwendung. 
Urteil 
§ 24 
Die Darstellung des Tatbestandes kann durch eine Bezugnahme auf den 
Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze und auf die zum Sitzungsprotokoll erfolgten 
Feststellungen ersetzt werden, soweit sie den Sach- und Streitstand richtig und 
vollständig wiedergeben. 
§ 25 
Das Verzeichnis der verkündeten und unterschriebenen Urteile (§ 316 der 
Zivilprozeßordnung) fällt fort. Die im § 320 der Zivilprozeßordnung vor- 
gesehene Frist beginnt mit der Zustellung des Urteils. Die Berichtigung des 
Tatbestandes ist ausgeschlossen, wenn sie nicht binnen drei Monaten seit der 
Verkündung des Urteils beantragt wird. 
§ 26 
Für die Ausfertigung landgerichtlicher Urteile findet die Vorschrift des 
§ 496 Abs. 6 der Zivilprozeßordnung entsprechende Anwendung. 
Zuständigkeit 
§ 27 
Die Vorschrift des § 505 der Zivilprozeßordnung findet im Verfahren vor 
den Landgerichten entsprechende Anwendung. Verweist das Landgericht einen 
Rechtsstreit an ein anderes Gericht, so bildet das weitere Verfahren vor dem 
anderen Gerichte mit dem Verfahren vor dem Landgericht im Sinne des § 28 
des Gerichtskostengesetzes Eine Instanz. 
Armenrecht 
§ 28 
Soll von einem unehelichen Kinde ein Anspruch auf Unterhalt gegen seinen 
Vater geltend gemacht werden, so bedarf es zur Bewilligung des Armenrechts des 
im § 118 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung vorgesehenen Zeugnisses nicht.
	        
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