Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1915. (49)

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Mit Geldstrafe bis zu eintausendfünfhundert Mark oder mit Gefängnis 
bis zu drei Monaten wird bestraft: 
1. wer dem Verbote der §§ 1, 2 oder den auf Grund des § 3 erlassenen 
Bestimmungen der Landeszentralbehörde zuwiderhandelt; 
2. wer wissentlich Erzeugnisse, die dem Verbote der §§ 1, 2 oder den auf 
Grund des § 3 erlassenen Bestimmungen der Landeszentralbehörde 
zuwider hergestellt sind, verkauft, feilhält oder sonst in den Verkehr bringt; 
3. wer den Vorschriften des § 7 zuwider Verschwiegenheit nicht beobachtet 
oder der Mitteilung oder Verwertung von Betriebsgeheimnissen sich 
nicht enthält; 
4. wer den nach § 8 erlassenen Ausführungsbestimmungen zuwiderhandelt. 
In dem Falle der Nr. 3 tritt die Verfolgung nur auf Antrag des Unter- 
nehmers ein. 
§ 10 
Mit Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Mark oder mit Haft wird bestraft: 
1. wer den Vorschriften des § 5 zuwider den Eintritt in die Räume, die 
Besichtigung, die Einsicht in die Geschäftsaufzeichnungen oder die Ent- 
nahme einer Probe verweigert; 
2. wer die in Gemäßheit des § 6 von ihm erforderte Auskunft nicht erteilt 
oder bei der Auskunftserteilung wissentlich unwahre Angaben macht. 
§ 11 
Diese Verordnung tritt mit dem 26. Januar 1915 in Kraft. Der Reichs- 
kanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens. 
Die Bekanntmachung über das Verfüttern von Brotgetreide und Mehl 
vom 28. Oktober 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 460) wird aufgehoben. Sofern von 
den Landeszentralbehörden nichts anderes bestimmt ist oder bestimmt wird, bleiben 
die Bestimmungen, welche sie auf Grund der §§ 2, 4 dieser Bekanntmachung 
erlassen haben, in Kraft; Zuwiderhandlungen werden nach § 9 der vorstehenden 
Verordnung bestraft. 
  
(Nr. 4615) Beschluß des Bundesrats über die Sicherstellung des Haferbedarfs der Heeres- 
verwaltung. Vom 21. Januar 1915. 
1. Der für die Heeresverpflegung von Anfang Februar 1915 bis zur nächsten 
Ernte erforderliche Bedarf an Hafer im Betrage von eineinhalb Millionen Tonnen 
ist sofort sicherzustellen und in drei Teilen von je einer halben Million Tonnen 
in den Monaten Februar, März und April 1915 an die Heeresverwaltung zu liefern. 
2. Die Verteilung der in Ziffer 1 genannten Beträge auf die einzelnen 
Bundesstaaten erfolgt nach dem Verhältnis der durch die Erntestatistik nachgewiesenen 
Ernteerträge im Durchschnitt der Jahre 1912, 1913 und 1914. Der Reichskanzler
	        
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