Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1915. (49)

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Die Verbindlichkeiten gegenüber jedem Gläubiger sind einzeln nach Art, Schuldgrund und 
Betrag aufzuführen. Geschuldete Dividenden sind als solche besonders zu kennzeichnen. 
Werden außer dem Kapital auch Zinsen geschuldet, so ist der Zinssatz sowie der Tag, von 
welchem ab Zinsen geschuldet werden, anzugeben. Bei sonstigen wiederkehrenden Leistungen 
ist die Jahresleistung und die Zeitdauer, für die sie geschuldet werden, anzugeben. Wird die 
Leistung auf Lebenszeit geschuldet, so ist das Alter des Berechtigten anzugeben. Gesamt- 
schulden sind als solche zu bezeichnen. 
Bedingte oder bestrittene Verbindlichkeiten sind mit dem Vermerk „bedingt“ oder „be- 
stritten“ zu kennzeichnen. 
Ist eine Leistung von einer noch ausstehenden Gegenleistung abhängig, so entfällt die 
Anmeldepflicht. 
Nicht anzumelden sind: 
a) Bürgschafts- und Regreßverbindlichkeiten, es sei denn, daß der Bürgschafts- oder 
Regreßfall schon eingetreten ist, 
b) Versicherungsprämien. 
  
     
  
Ich schulde (das von mir geleitete Unternehmen schuldet) dem auf der Vorderseite bezeich- 
neten feindlichen Staatsangehörigen (dem auf der Vorderseite bezeichneten, im feindlichen Ausland 
ansässigen Unternehmen) (vgl. Artikel 5, 7 der Bekanntmachung) nachstehende Belräge: 
(einzeln aufzuführen) 
  
          
  
Unterschrift: 
  
  
(Ort und Zeit der Unterschrift) (Vor. und Zuname des Anmeldepfichtigen 
erfolgt die Anmeldung für ein Unternehmer, 
so ist die Firma beizufügen.)
	        
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