Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1915. (49)

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Zur Berücksichtigung der besonderen Marktverhältnisse in den verschiedenen 
Wirtschaftsgebieten können die Landeszentralbehörden mit Zustimmung des Reichs- 
kanzlers für ihren Bezirk oder Teile ihres Bezirkes Abweichungen von den gemäß 
§96 1 und 2 für den Verkauf und den Weiterverkauf im Großhandel und 
im Kleinhandel festgesetzten Preisen anordnen. 
Bei Verschiedenheit der Preise am Orte der gewerblichen Niederlassung 
des Käufers und des Verkäufers sind die für den letzteren Ort geltenden Preise 
maßgebend. 
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Gemeinden mit mehr als zehntausend Einwohnern sind verpflichtet, andere Ge- 
meinden sowie Kommunalverbände sind berechtigt und auf Anordnung der Landes.- 
zentralbehörde oder der von ihr bestimmten Behörden verpflichtet, Höchstpreise für den 
Kleinhandel mit Kartoffeln unter Berücksichtigung der besonderen örtlichen Ver- 
hältnisse festzusetzen. Die Höchstpreise müssen sich innerhalb der nach 9§ 2, 3 
festgesetzten Grenzen halten. Soweit Preisprüfungsstellen bestehen, sind diese vor 
der Festsetzung der Höchstpreise zu hören. 
Sind die Höchstpreise am Orte der gewerblichen Niederlassung des Ver- 
käufers andere als am Wohnort des Käufers, so sind die ersteren maßgebend. 
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Gemeinden können sich miteinander und mit Kommunalverbänden zur ge- 
meinsamen Festsetzung von Höchstpreisen (§ 4) vereinigen. 
Die Landeszentralbehörden können Kommunalverbände und Gemeinden zur 
gemeinsamen Festsetzung von Höchstpreisen vereinigen. 
§6 
Soweit die Hoöchstpreise für einen größeren Bezirk geregelt werden, ruht 
die Verpflichtung oder die Befugnis der zu dem Bezirke gehörenden Gemeinden 
und Kommunalverbände. 
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Die auf Grund dieser Verordnung festgesetzten Preise sind Höchstpreise im 
Sinne des Gesetzes, betreffend Höchstpreise, vom 4. August 1914 in der Fassung 
der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 516) in 
Verbindung mit den Bekanntmachungen vom 21. Januar 1915 (Reichs-Gesetzbl. 
S. 25) und vom 23. September 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 603). Die Befugnisse 
aus 92 und § 4 des Gesetzes, betreffend Höchstpreise, erleiden jedoch gegenüber 
den Kartoffelerzeugern folgende Einschränkungen: 
1. Die Anordnung wegen Ubertragung des Eigentums und die Aufforderung 
zum Verkauf ist nur zulässig gegenüber Kartoffelerzeugern mit mehr 
als ein Hektar Kartoffelanbaufläche.
	        
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