Volltext : Grundzüge der Verfassung des Deutschen Reiches. (1906)

(No.  1961.)  Allerhöchste  Kabinettorder  vom  22.  Dezember  1628.,  die  anderweite  Feststellung
der  Kompetenzverhältnisse  zwischen  dem  Ober-Appellationssenat  und  den
übrigen  Senaten  des  Kammergeriches  betreffend.

D.  die  Bestimmungen  der  Verordmung  vom  14.  Dezember  1833.  öber  das
Rechesmirtel  der  Nepssen  umd  der  Nichrigkeitsbeschwerde  eine  anderweite  Feststelung
  der  Kompetenzverhältnisse  zwischen  dem  Ober-Aoppellationssenate  des
Kammergerichts  und  den  übrigen  Genaten  desselben  nothwendig  machen,  so  wil

kb  auf  Ihren  Bericht  vom  3.  November  d.  J.,  die  Wiederherstellung  der

eren  Verfassung  in  der  Art  genehmigen,  „daß  der  Ober-Appellationssenat
der  Regel  nach  in  allen  zur  Entscheidung  des  Kammergerichts  gelangenden
Civilprozeßsachen  das  Erkenntniß  zweiter  Instanz  abzufassen  hat.“  Ausgenommen
  hiervon  bleiben  nur:  -

1)  die  Bagatellsachen,  in  soweit  sie  nicht  in  einem  Konkurs-  oder  erbschaftlichen
  Liquidationsprozesse  vorkommen  und  die  Feststellung  der  Passiomasse,
die  Rangordnung  der  Gldubiger  oder  die  Distriburion  der  Masse  betreffen,
  in  welchen  GEdllen  das  Erkenntniß  zweiter  Instanz  ohne  Unterschied
des  Gegenstandes  dem  Ober-Appellan#onssenate  zustehen  soll;

2)  die  Insuriensachen;

3)  die  von  den  Untergerichten  eingehenden  Schwängerungssachen,  sofern  nicht
etwa  gleichzeitig  auf  Bollziehung  der  Ehe  oder  auf  Beilegung  der  Rechte
einer  geschiedenen  Ehefrau  geklagt  worden,  und  hierüber  auch  noch  in  der
zweiten  Instanz  zu  erkennen  ist;  und

4)  die  Steitigkeiten  zwischen  Herrschaft  und  Gesinde  (soweit  diese  Sachen
nicht  an  die  Polizeibehrden  gewiesen  sind).

Damtr  jedoch  keine  Geschaftsüberhäufung  eintrete,  soll  der  Ober,  Appellationssenat
von  der  Abfassung  der  Erkenntnisse  zweiter  Instanz  in  allen  Kriminal=  und  fiskalischen
  Um#ersuchungssachen,  in  denen  ein  Untergericht  in  erster  Instanz  erkannt
hat,  entbunden  werden,  mit  Ausnahme  folgender  Faͤlle:

a.  wenn  das  Urthel  erster  Instanz  von  dem  Kriminalsenate  des  Kammergerichts
  oder  von  dem  Justizminister  bestatigt  worden  ist;

b.  wenn  Hochverrath,  Landesverrdtherei,  Aufruhr,  Majestätsverbrechen  gegen
den  Landesherrn  und  die  Mitglieder  des  Königlichen  Hauses,  Münzverbrechen,
  Dienstvergehen  der  Beamten,  wegen  welcher  auf  Kassation  erkanne
  worden,  Duell,  Todtschlag,  Mord,  verheimlichte  Schwangerschaft
oder  Niederkunft,  zweiter  gewaltsamer  oder  vierter  Faameiner  Diebstahl,
Raub,  vorsätzliche  Brandstiftung  oder  Meineid  der  Gegenstand  der  Unkersuchung
  gewesen;

.  wenn  bei  andern  Verbrechen  in  erster  Instanz  zunächst  oder  substdtarisch
auf  zehnjahrige  Freiheits=  oder  eine  noch  schwerere  Strafe  erkannt;

d.  wenn  in  Steuerdefraudationssachen  gegen  das  Urthel  erster  Insianz  die
Anpellarion  eingelegt  worden  ist.  (Verordnung  vom  11.  Juni  1838.
Gesetzsammlung  Seite  377.)

Bei  den  Bestimmungen  der  Nr.  6.  und  7.  Meiner  Order  vom  25.  März  1834.
(Gesetzsammlung  Seite  63.)  wegen  des  Aggravations-Rechrsmitcels  in  Unter-([No.
  1901  —  1902.)  Jahrgang  1870.  D  suchungen