Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1915. (49)

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§ 9 
Wer der Vorschrift des § 2 oder den nach § 3 Satz 1, § 4 oder § 7 Satz 1 
erlassenen Bestimmungen zuwiderhandelt, wird mit Gefängnis bis zu sechs Monaten 
oder Geldstrafe bis zu fünfzehnhundert Mark bestraft. 
§ 10 
Die zuständige Behörde kann Geschäftsbetriebe, deren Unternehmer oder 
Betriebsleiter sich in Befolgung der Pflichten unzuverlässig zeigen, die ihnen durch 
diese Verordnung oder die dazu erlassenen Ausführungsbestimmungen auferlegt 
sind, schließen. 
Gegen die Verfügung ist Beschwerde zulässig. Über die Beschwerde entscheidet 
die höhere Verwaltungsbehörde endgültig. Die Beschwerde bewirkt keinen Ausschub. 
§ 11 
Die Verordnung tritt am 12. November 1915 in Kraft. Der Reichs- 
kanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens. 
Berlin, den 4. November 1915. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers 
Delbrück 
  
(Nr. 4943) Bekanntmachung zur Ergänzung der Bekanntmachung über die Errichtung von 
Preisprüfungsstellen und die Versorgungsregelung vom 25. September 1915 
(Reichs-Gesetzbl. S. 607). Vom 4. November 1915. - 
Der. Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung 
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 
(Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: 
Artikel 1 
In der Bekanntmachung über die Errichtung von Preisprüfungsstellen 
und die Versorgungsregelung vom 25. September 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 607) 
erhält Abschnitt II. Versorgungsregelung folgende neue Fassung: 
II. Versorgungsregelung 
§ 12 
Zur Durchführung der Versorgung der Bevölkerung mit bestimmten 
Gegenständen des notwendigen Lebensbedarfs zu angemessenen Preisen können 
die Gemeinden mit Zustimmung der Landeszentralbehoͤrden oder der von ihnen 
bestimmten Behörden
	        
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