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§ 51
Bis zur Durchführung der Verbrauchsregelung durch die Reichsverteilungsstelle
können im Falle dringenden Bedarfs die Landeszentralbehörden oder die von ihnen
bezeichneten Behörden die Ubereignung von Mehl aus dem Bezirk eines Kommunal-
verbandes an einen andern Kommunalverband anordnen. Gehören die Kommnnal-
verbände verschiedenen Bundesstaaten an, so hat der Reichskanzler die gleiche Befugnis,
der sich zuvor mit den beteiligten Landeszentralbehörden ins Benehmen zu setzen
hat. Die übereigneten Mengen sind der Reichsverteilungsstelle anzuzeigen.
XI. Zwangsbefugnis
§ 52
Die zuständige Behörde kann Geschäfte schließen, deren Inhaber oder Betriebsleiter
sich in Befolgung der Pflichten unzuverlässig zeigen, die ihnen durch diese Verordnung
oder die dazu erlassenen Ausführungsbestimmungen auferlegt sind.
Gegen die Verfügung ist Beschwerde zulässig; sie hat keine aufschiebende
Wirkung. Uber die Beschwerde entscheidet die höhere Verwaltungsbehörde endgültig.
XII. Schlußvorschrift
§ 53
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Der
Reichskanzler bestimmt, mit welchem Tage die Vorschrift des § 29 Abs. 1 in Kraft tritt.
Der Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens dieser Ver.
ordnung.
Berlin, den 25. Januar 1915.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers
Delbrück
(Nr. 4623) Bekanntmachung über die Sicherstellung von Fleischvorräten. Vom 25. Januar 1915.
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des
Bundesrats, betreffend die wirtschaftlichen Maßnahmen usw., vom 4. August 1914
(Reichs. Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:
§ 1
Die Städte und Landgemeinden mit mehr als fünftausend Einwohnern sind
verpflichtet, zur Versorgung der Bevölkerung mit Fleisch einen Vorrat an Dauer-
waren zu beschaffen und ihre Aufbewahrung sicherzustellen. Die zuständige Behörde
bestimmt den Umfang und die Art des zu beschaffenden Bedarfs.