Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1915. (49)

— 777 — 
Reichs-Gesetzblatt 
Jahrgang 1915 
Nr. 168 
Inhalt: Verordnung über das Verbot der Durchfuhr von Tieren und tierischen   Erzeugnissen. S. 777. — 
Bekanntmachung, betreffend Abänderung der Verordnung über die Regelung des Absatzes ven 
Erzeugnissen der Kartoffeltrocknerei und der Kartoffelstärkefabrikation vom 16. September 1915. S. 778. 
— Bekanntmachung, betreffend Änderung der Bekanntmachung über die Sicherstellung von 
Kriegsbedarf vom 24. Juni 1915. S. 778. — Bekanntmachung über die Erneuerung vernichteter 
Standesregister. S. 779. 
  
  
  
(Nr. 4967) Verordnung über das Verbot der Durchfuhr von Tieren und tierischen Erzeug- 
nissen. Vom 25. November 1915. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen etc.. 
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats, 
was folgt: § 1 
Die Durchfuhr von Tieren und tierischen Erzeugnissen über die Grenzen 
des Deutschen Reichs ist bis auf weiteres verboten. 
§ 2 
Der Reichskanzler wird ein Verzeichnis der Gegenstände veröffentlichen, 
deren Durchfuhr nach § 1 verboten ist. 
Er ist ermächtigt, von den Bestimmungen im § 1 Ausnahmen zu ge- 
statten und die etwa erforderlichen Sicherungsmaßregeln zu treffen. 
§ 3 
Gegenwärtige Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Großes Hauptquartier, den 25. November 1915. 
L. S. Wilhelm 
 Delbrück 
Reichs-Gesetzbl. 1915. 188 
Ausgegeben zu Berlin den 25. November 1915.
	        
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