— 777 —
Reichs-Gesetzblatt
Jahrgang 1915
Nr. 168
Inhalt: Verordnung über das Verbot der Durchfuhr von Tieren und tierischen Erzeugnissen. S. 777. —
Bekanntmachung, betreffend Abänderung der Verordnung über die Regelung des Absatzes ven
Erzeugnissen der Kartoffeltrocknerei und der Kartoffelstärkefabrikation vom 16. September 1915. S. 778.
— Bekanntmachung, betreffend Änderung der Bekanntmachung über die Sicherstellung von
Kriegsbedarf vom 24. Juni 1915. S. 778. — Bekanntmachung über die Erneuerung vernichteter
Standesregister. S. 779.
(Nr. 4967) Verordnung über das Verbot der Durchfuhr von Tieren und tierischen Erzeug-
nissen. Vom 25. November 1915.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen etc..
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats,
was folgt: § 1
Die Durchfuhr von Tieren und tierischen Erzeugnissen über die Grenzen
des Deutschen Reichs ist bis auf weiteres verboten.
§ 2
Der Reichskanzler wird ein Verzeichnis der Gegenstände veröffentlichen,
deren Durchfuhr nach § 1 verboten ist.
Er ist ermächtigt, von den Bestimmungen im § 1 Ausnahmen zu ge-
statten und die etwa erforderlichen Sicherungsmaßregeln zu treffen.
§ 3
Gegenwärtige Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Großes Hauptquartier, den 25. November 1915.
L. S. Wilhelm
Delbrück
Reichs-Gesetzbl. 1915. 188
Ausgegeben zu Berlin den 25. November 1915.