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bei Sorte II Sorte III Sorte IV Sorte V
Mark Mark Mark Mark
1. bei Verpackung in Fässern
oder in sonstigen Gefäßen
über 15 Kilogramm ein-
schließlich Verpackung . . 45,00 35,00 30,00 25,00
2. bei Verpackung in Blech-
eimern oder in sonstigen
Gefäßen (außer Fässern)
von über 10 bis ein-
schließlich 15 Kilogramm 43,00 34,00 29,00 25,00
von 5 bis einschließlich
10 Kilogram. . . . . . . 17,00 37,00 32,00 27,50
unter 5 Kilogramm . ... 51,00 41,00 35,00 30,00
Die Preise schließen die Kosten der Verpackung, die Beförderung zur
nächsten Verladestelle (Bahn- oder Wasserweg) des Herstellers und die Verladung
daselbst ein. Sie werden in den Fällen unter 1 nach dem Reingewicht, in den
Fällen unter 2 nach dem Rohgewichte (brutto für netto) berechnet.
Die Preise gelten nicht für den Verkauf durch den Hersteller an den
Verbraucher.
Für Sorte 1 werden Hoöchstpreise vorläufig nicht festgesetzt.
III
Insoweit für Marmeladen gemäß § 3 der Verordnung vom 11. November
1915 Höchstpreise für die Abgabe im Kleinhandel an den Verbraucher festgesetzt
werden, dürfen sie für 0,5 Kilogramm folgende Sätze nicht überschreiten:
bei Sorte II Sorte III Sorte IV Sorte V
Mark Mark Mark Mark
1. beim Verkaufe von pfund-
weise ausgewogener Ware 0,60 0,50 0,40 0,35
2. beim Verkauf in ganzen
Blecheimern oder sonstigen
Gefäßen von über 10 bis
einschließlich 15 Kilogramm 0,55 0,45 0,36 0,32
von 5 bis einschließlich
10 Kilogramm . . . ... 0,60 0,50 0,40 0,35
unter 5 Kilogramm . . .. 0,65 0,55 0,44 0,28
Die Preise werden in den Fällen unter 1 nach dem Reingewicht, in den
Fällen unter 2 nach dem Nohgewichte (brutto für netto) berechnet.