Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1915. (49)

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bei Sorte II Sorte III Sorte IV Sorte V 
Mark Mark Mark Mark 
1. bei Verpackung in Fässern 
oder in sonstigen Gefäßen 
über 15 Kilogramm ein- 
schließlich Verpackung . .  45,00 35,00 30,00 25,00 
2. bei Verpackung in Blech- 
eimern oder in sonstigen 
Gefäßen (außer Fässern) 
von über 10 bis ein- 
schließlich 15 Kilogramm 43,00 34,00 29,00 25,00 
von 5 bis einschließlich 
10 Kilogram. . . . . . .  17,00 37,00 32,00 27,50 
unter 5 Kilogramm . ... 51,00 41,00 35,00 30,00 
Die Preise schließen die Kosten der Verpackung, die Beförderung zur 
nächsten Verladestelle (Bahn- oder Wasserweg) des Herstellers und die Verladung 
daselbst ein. Sie werden in den Fällen unter 1 nach dem Reingewicht, in den 
Fällen unter 2 nach dem Rohgewichte (brutto für netto) berechnet. 
Die Preise gelten nicht für den Verkauf durch den Hersteller an den 
Verbraucher. 
Für Sorte 1 werden Hoöchstpreise vorläufig nicht festgesetzt. 
III 
Insoweit für Marmeladen gemäß § 3 der Verordnung vom 11. November 
1915 Höchstpreise für die Abgabe im Kleinhandel an den Verbraucher festgesetzt 
werden, dürfen sie für 0,5 Kilogramm folgende Sätze nicht überschreiten: 
bei Sorte II Sorte III Sorte IV Sorte V 
Mark Mark Mark Mark 
1. beim Verkaufe von pfund- 
weise ausgewogener Ware 0,60 0,50 0,40 0,35 
2. beim Verkauf in ganzen 
Blecheimern oder sonstigen 
Gefäßen von über 10 bis 
einschließlich 15 Kilogramm 0,55 0,45 0,36 0,32 
von 5 bis einschließlich 
10 Kilogramm . . . ... 0,60 0,50 0,40 0,35 
unter 5 Kilogramm . . .. 0,65 0,55 0,44  0,28 
Die Preise werden in den Fällen unter 1 nach dem Reingewicht, in den 
Fällen unter 2 nach dem Nohgewichte (brutto für netto) berechnet.
	        
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