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nur insoweit, als es sich um Ansprüche aus Geschäften oder Wertpapieren der
im § 1 Nr. 1 bis 3 der gegenwärtigen Verordnung bezeichneten Art handelt.
Für die Frage, ob die Stundung gegen den Erwerber wirkt (&2 Abs. 2 der
Verordnung), kommt es ohne Rücksicht auf den Wohnsitz oder Sitz des Erwerbers
nur darauf an, ob der Erwerb nach dem 30. April 1916 oder vorher statt-
gefunden hat.
Soweit in der Verordnung vom 30. September 1914 auf den Zeitpunkt
ihres Inkrafttretens verwiesen wird, tritt der Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser
Bekanntmachung an die Stelle.
Die Vorschriften des 9 6 Nr. 2), 3 der Verordnung finden keine Anwendung.
83
Die Vorschriften der §9 5 bis 11 und des §9 13 der Verordnung über
die Anmeldung des im Inland befindlichen Vermögens von Angehörigen feindlicher
Staaten vom 7. Oktober 1915 finden auf das Vermögen italienischer Staats-
angehöriger Anwendung.
84
Die Vorschriften der Verordnung, betreffend die zwangsweise Verwaltung
französischer Unternehmungen, vom 26. November 1914 in der Fassung der
Verordnung vom 10. Februar 1916 (eichs-Gesetzbl. S. 89) werden auch gegen
italienische Staatsangehörige für anwendbar erkrärt.
5
Diese Bekanntmachung tritt mit dem Tage der Verkündung, hinsichtisch
der Strafbestimmungen jedoch erst mit dem 27. November 1916 in Kraft.
Berlin, den 24. November 1916.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers
Dr. Helfferich
Druckfehlerberichtigung
In Seile 5 des Abs. 1 vom §F 19 der durch Bekanntmachung vom
27. Oktober 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 1200) ergänzten Ausführungsbestimmungen
zu der Verordnung über Nohtabak ist statt „Ungav“ zu setzen „Ungar“.
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten.
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.