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b) mehr als einen Monat Gefängnis zu verbüßen und das 18. Lebensjahr noch nicht
vollendet haben,
in die Abteilung für Jugendliche der Strafanstalt Voigtsberg.
6. Alle sonstigen von den Gerichten erkannten Freiheitsstrafen sind in den Gerichts—
gefängnissen oder den Gerichtsgefangenanstalten zu verbüßen.
7. Die von Militärgerichten des XII. (1. K. S.) Armeekorps zu Gefängnis verurteilten
Militärpersonen werden in den Fällen des § 15 Absatz 3 des Militärstrafgesetzbuchs
in die Strafanstalt Bautzen,
die von den Militärgerichten des XIX. (2. K. S.) Armeekorps oder anderen deutschen
Militärgerichten verurteilten Militärpersonen in den gleichen Fällen
in die Strafanstalt Zwickau
eingeliefert.
Dresden, am 29. Dezember 1908.
Die Ministerien der Justiz, des Kriegs und des Innern.
Dr. v. Otto. Frhr. v. Hausen. Dr. Graf v. Hohenthal u. Bergen.
Dilßner.
Sberichtigung.
In der Verordnung, die Warenkontrolle im Grenzbezirke betreffend, vom 21. April 1908 (G.=
u. V.-Bl. S. 163) sind unter I Zb die Worte „im Versendungsorte gelegenen“ zu streichen.
Druck und Verlag der Königl. Hosbuchdruckerei von C. C. Meinhold & Söhne, Dxesden.
1908. 58