Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1917. (51)

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Artikel II 
Die Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Der 
Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens. 
Berlin, den 11. Oktober 1917. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers 
Dr. Helfferich 
  
(Nr. 6070) Bekanntmachung über Angestelltenversicherung der im vaterländischen Hilfsdienst 
im Ausland Beschäftigten. Vom 12. Oktober 1917. 
Alr Grund des § 19 der Verordnung über Versicherung der im vaterländischen 
Hilfsdienst Beschäftigten vom 24. Februar 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 171) bestimme 
ich folgendes: · 
Für im Ausland verrichtete Tätigkeiten im vaterländischen Hilfsdienst, die 
durch & 17 der Verordnung der im vaterländischen Hilfsdienst Beschäftigten vom 
24. Februar 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 171) der Angestelltenversicherung unter- 
stellt sind, hat die für Berlin zuständige untere Verwaltungsbehörde, soweit § 1 
der Bekanntmachung über Angestelltenversicherung der im vaterländischen Hilfs- 
dienst Beschäftigten vom 25. Mai 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 435) nichts anderes 
bestimmt, 
t 1. den Wert der Sachbezüge nach 9 2 Abs. 2 des Versicherungsgesetzes 
fuͤr Angestellte in der für Berlin maßgebenden Höhe festzustellen, 
2. die Bescheinigungen für Krankheitszeiten nach 9§ 54 Abs. 2 des Ver- 
sicherungsgesetzes für Angestellte auszustellen. 
(2 
Als Ausgabestelle für die Aufnahme= und Versicherungskarten (& 194 des 
Versicherungsgesetzes für Angestellte) wird für die im & 1 dieser Bekanntmachung 
bezeichneten Tätigkeiten im vaterländischen Hilfsdienst, soweit & 2 der Bekannt- 
machung über Angestelltenversicherung der im vaterländischen Hilfsdienst Beschäf- 
tigten vom 25. Mai 1917 nichts anderes anordnet, die Ausgabestelle der An- 
gestelltenversicherung in Berlin (Klosterstraße 65) bestimmt. 
3 
Jede Behörde, die vom Deutschen Reiche in den von deutschen Truppen 
besetzten ausländischen Gebieten eingesetzt ist und behördliche Aufgaben einer 
deutschen Behörde erledigt, gilt als inländische Behörde im Sinne des § 329 
Abs. 2 des Versicherungsgesetzes für Angestellte. 
Berlin, den 12. Oktober 1917. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers 
Dr. Helfferich
	        
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