292 Nr. 55. 19165
Anordnungen
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rdu der Bekanntmachung über den Verkehr mit Futtermitteln vom
31. März 1915 (RGBl. S. 195).
it gemäß § 4 Verträge zu berücksichtigen sind, hat der zur überlasund
bre weh gemeß en erford hlchen Nachweis über den Inhalt der Verträge
der Bezugsvereinigung der deutschen Landwirte, G. m. b. H. in Berlin, Potsdamer
Straße 30, nach der Vorschrift in 2 Abs. 2 bei Erstattung der vorgeschriebenen Anzeige
beizubringen. Hat der Anzeigepflichtige dies unterlassen, und den Nachweis nicht
spätestens auf die Anforderung der Ware durch die Bezugsvereinigung nachträglich
erbracht, so ist diese befugt, die Anordnung der zwangsweisen Überlassung gemäß §& 14
zu beantragen.
Die von der Bezugsvereinigung in Anspruch genommenen Erzeugnisse sind bis
um Abruf aufzubewahren und pfleglich zu behandeln. Erfolgt der Abruf, so sind die
aren nach Wahl der Bezugsvereinigung frei Eisenbahnwagen der Verladestation
oder Kahn oder frei Wagen ab Lager in handelsüblicher Weise zu liefern. Auf Verlangen
der Bezugsvereinigung hat der Lieferungspflichtige Säcke, gegebenenfalls gegen
Leihgebühr, zu stellen.
Zu § 6. Die Bezugsvereinigung hat bei Anforderung der von ihr in Anspruch
genommenen Waren den von ihr für angemessen erachteten übernahmepreis zu bieten.
Ist Verkäufer mit dem gebotenen Übernahmepreis nicht einverstanden, so hat er gemäß
Abs. 3 das Recht, die Entscheidung der zuständigen höheren Verwaltungsbehörde anzurufen.
Dieser ist gleichzeitig der Nachweis des beanspruchten höheren Herstellungsoder
Erwerbspreises vorzulegen. Ebenso ist eine etwaige Mehrforderung für Zinsen,
Unkosten und Gewinn sofort eingehend zu begründen. Von der Anrufung der höheren
Verwaltungsbehörde ist die Bezugsvereinigung unverzüglich zu benachrichtigen.
Die Verpflichtung zur Lieferung der von der Bezugsvereinigung angeforderten
Waren wird durch das Verfahren über die Preisfestsetzung nicht aufgeschoben. Der Verflichtete
hat vielmehr ohne Rücksicht auf die endgültige Festsetzung des Übernahmepreises
zu liefern und die Bezugsvereinigung vorläufig den von ihr als angemessen
erachteten Preis zu zahlen.
Die Zahlung erfolgt spätestens 14 Tage nach Verladung der Ware. Etwaige
Restbeträge sind spätestens 14 Tage nach Mitteilung der von der höheren Verwaltungsbehörde
getroffenen Entscheidung zu zahlen. «
Aer Waren der im §5 1 bezeichneten Art in Gewahrsam hat, die im Eigentum
eines Ausländers stehen und zum Verkauf im Inlande bestimmt sind, hat spätestens
am 15. April 1915 die Handelskammer, in deren Bezirk die Ware lagert, um Festsetzung
der Übernahmepreise zu ersuchen und gleichzeitig die Bezugsvereinigung ent-Frrechend
alenachrichigen. Die Verpflichtung zur Lieferung der von der Bezuter
n Waren wird dur ¼ü i e
lhernahmepreise nicht aufgeschoben. das Verfahren über die Festsehung