Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

292  Nr.  55.  19165

Anordnungen

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rdu  der  Bekanntmachung  über  den  Verkehr  mit  Futtermitteln  vom
31.  März  1915  (RGBl.  S.  195).

 

it  gemäß  §  4  Verträge  zu  berücksichtigen  sind,  hat  der  zur  überlasund
  bre  weh  gemeß  en  erford  hlchen  Nachweis  über  den  Inhalt  der  Verträge
  der  Bezugsvereinigung  der  deutschen  Landwirte,  G.  m.  b.  H.  in  Berlin,  Potsdamer
Straße  30,  nach  der  Vorschrift  in  2  Abs.  2  bei  Erstattung  der  vorgeschriebenen  Anzeige
beizubringen.  Hat  der  Anzeigepflichtige  dies  unterlassen,  und  den  Nachweis  nicht
spätestens  auf  die  Anforderung  der  Ware  durch  die  Bezugsvereinigung  nachträglich
erbracht,  so  ist  diese  befugt,  die  Anordnung  der  zwangsweisen  Überlassung  gemäß  §&  14
zu  beantragen.

Die  von  der  Bezugsvereinigung  in  Anspruch  genommenen  Erzeugnisse  sind  bis
um  Abruf  aufzubewahren  und  pfleglich  zu  behandeln.  Erfolgt  der  Abruf,  so  sind  die

aren  nach  Wahl  der  Bezugsvereinigung  frei  Eisenbahnwagen  der  Verladestation
oder  Kahn  oder  frei  Wagen  ab  Lager  in  handelsüblicher  Weise  zu  liefern.  Auf  Verlangen
  der  Bezugsvereinigung  hat  der  Lieferungspflichtige  Säcke,  gegebenenfalls  gegen
Leihgebühr,  zu  stellen.

Zu  §  6.  Die  Bezugsvereinigung  hat  bei  Anforderung  der  von  ihr  in  Anspruch
genommenen  Waren  den  von  ihr  für  angemessen  erachteten  übernahmepreis  zu  bieten.
Ist  Verkäufer  mit  dem  gebotenen  Übernahmepreis  nicht  einverstanden,  so  hat  er  gemäß
Abs.  3  das  Recht,  die  Entscheidung  der  zuständigen  höheren  Verwaltungsbehörde  anzurufen.
  Dieser  ist  gleichzeitig  der  Nachweis  des  beanspruchten  höheren  Herstellungsoder
  Erwerbspreises  vorzulegen.  Ebenso  ist  eine  etwaige  Mehrforderung  für  Zinsen,
Unkosten  und  Gewinn  sofort  eingehend  zu  begründen.  Von  der  Anrufung  der  höheren
Verwaltungsbehörde  ist  die  Bezugsvereinigung  unverzüglich  zu  benachrichtigen.

Die  Verpflichtung  zur  Lieferung  der  von  der  Bezugsvereinigung  angeforderten
Waren  wird  durch  das  Verfahren  über  die  Preisfestsetzung  nicht  aufgeschoben.  Der  Verflichtete
  hat  vielmehr  ohne  Rücksicht  auf  die  endgültige  Festsetzung  des  Übernahmepreises
  zu  liefern  und  die  Bezugsvereinigung  vorläufig  den  von  ihr  als  angemessen
erachteten  Preis  zu  zahlen.

Die  Zahlung  erfolgt  spätestens  14  Tage  nach  Verladung  der  Ware.  Etwaige
Restbeträge  sind  spätestens  14  Tage  nach  Mitteilung  der  von  der  höheren  Verwaltungsbehörde
  getroffenen  Entscheidung  zu  zahlen.  «

Aer  Waren  der  im  §5  1  bezeichneten  Art  in  Gewahrsam  hat,  die  im  Eigentum
eines  Ausländers  stehen  und  zum  Verkauf  im  Inlande  bestimmt  sind,  hat  spätestens
am  15.  April  1915  die  Handelskammer,  in  deren  Bezirk  die  Ware  lagert,  um  Festsetzung
  der  Übernahmepreise  zu  ersuchen  und  gleichzeitig  die  Bezugsvereinigung  ent-Frrechend
  alenachrichigen.  Die  Verpflichtung  zur  Lieferung  der  von  der  Bezuter
n  Waren  wird  dur  ¼ü  i  e
lhernahmepreise  nicht  aufgeschoben.  das  Verfahren  über  die  Festsehung