Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1917. (51)

— 187 — 
  
  
Als feindliche Staaten im Sinne der Verordnung vom 16. Dezember 1916 gelten alle 
Staaten, mit welchen sich das Deutsche Reich im Kriegszustande befindet, einschließlich ihrer 
Lolonien und auswirtigen Besitzungen sowie Agypten und die von Frankreich besetzten Teile 
arokkos. 
Für jedes feindliche Land ist ein besonderer Anmeldebogen zu verwenden. Ein besonderer 
Bogen ist auch zu verwenden für jedes der von deutschen oder verbündeten Truppen besetzten 
ausländischen Gebiete. 
  
Anmeldebogen 
Zur Anmeldung verpflichtet sind natürliche Dersonen, die im Reichsgebiet (unter Aus- 
schluß der Schutzgebiete) ihren Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt haben, es sei denn, daß sie 
beim Kriegsausbruch ihren Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt im Ausland hatten, sowie 
juristische Versonen und Handelsgesellschaften, die im Reichsgebiet (unter Ausschluß der Schutz- 
gebiete) ihren Sitz haben. 
  
Name (Firma) 
Wohnort (Sitz) und Adresse 
  
  
(auch Bundesstaat) des 
anmeldenden 
Staatsangehörigkeit Gläubigers. 
Beruf oder Gewerbezweig 
(Fenaue Bezeichnung der kaufmännischen oder 
gewerblichen Tängleit, z. B. Kammgarn- 
spinnerei, chemische Nabrik) 
Name des schuldnerischen Landes: 
(Handelt ## sich um besetztes Gebet, so 
ist das hier besonders zu vermerten.) 
Gesamtbetrag der gegen dieses Cand oder 
Gebiet angemeldeten Forderungen: 
  
Anmerkung. Nicht angumelden sind: 
a) Vorderungen, die nach dem Ausbruch des Krieges mit dem betreffenden Lande entstanden sind, sowie Forde. 
rungen, die nicht auf Geld lauten oder vor Kriegsausbruch nicht auf eine Geldleistung gerichtet waren) eine 
" während des Krieges entstandene Nebenforderung einer anzumeldenden Hauptforderung kann mit dieser an- 
gemeldet werden, wenn die Nebenforderung in Kosten und Auslogen besteyt. Jinsen sind als Nebensorderung 
nicht anzumelden. 
b) Nicht anzumelden sind ferner solaende Arten von Forderungen: 
I. Ferderungen aus Vertrügen, wenn der Anmelrepflichtige die ibm vertragsmäßig obliegende Gegenleistung 
weder ganz noch teilweise erfüllt hat; um Falle teilweiser Erfällung ist die Aumelkung auf den der 
beistung enisprechenden Teil der Gegenforderung zu beschränken; 
2 Forderungen, die in dem Geschäftsbetrieb einer imländischen Zweigniederlassung des ausländischen 
Schuldners entstanden sind; 
. Forderungen, die in dem Geschäftsbetrieb einer im feindlichen Aueland befindlichen Haupt= oder 
Zweigniederlassung des Glöubigere entstanden sind; 
Forderungen aus Wertpapieren, die nach den Unschauungen des Handelsverkehrs zu den Sffekten 
ghedöre,, einschließlich der Zins-- und Gewinnanteilscheine; 
Bürgschafte- und Negreßforderungen, es sei denn, doß der Bürgschafts. oder Regreßfall schon ein- 
getreten ist; vicht anzumelden sind ferner Regreßforderungen aus noch nicht protestierten Wechseln und 
Se # 
Schecks! 
Ansprüche auf Versicherumgsprümien, es sei denn, daß ihr Jahresbetrag für einen und denselben 
Vertrog eintausend Mark übersteigt! 
Ua#sprüche auf noch nicht fällige Versicherungeleistungen: Ansprüche aus Cebensversicherungsverträgen 
sind jedoch anzumelden, auch wenn sie noch nicht fällig sind; anzumelden ist hlerbei die Versicherungssumme. 
Bel wiederkehrenden Leistungen ist die Jahresleistung anzugeben. Dabel ist in der Bemerkungsspalte an · 
zugeben, daß es sich um eine wiederlehrende Leistung handelt, ferner ob sie auf Lebenszeit oder für welche sonstige 
Jeitdauer geschuldet wird. 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.