Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1917. (51)

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Dem Reichskommissar wird ein Beirat beigegeben. Der Beirat besteht 
aus Vertretern des Reichsamts des Innern, des Reichs-Marineamts, der Landes- 
regierungen, des Kohlenbergbaues, des Kohlenhandels und der Kohlenverbraucher. 
Die Mitglieder werden vom Reichskanzler berufen. Sie versehen ihr Amt 
als Ehrenamt. 
Der Beirat ist in grundsätzlichen Fragen zu hören. Die Geschäftsordnung 
erläßt der Reichskanzler auf Vorschlag des Reichskommissars. Den Vorsitz im 
Beirat führt der Reichskommissar. 
G 6 
Soweit der Reichskommissar, sein Stellvertreter, die übrigen Beamten und 
Hilfskräfte nicht in einem zur Amtsverschwiegenheit verpflichtenden Reichs= oder 
Staatsdienstverhältnisse stehen, sind sie zur gewissenhaften Erfüllung ihrer 
Obliegenheiten, insbesondere zur Amtsverschwiegenheit zu verpflichten. 
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Wer einer von dem Reichskommissar auf Grund des & 2 der Verordnung 
über Regelung des Verkehrs mit Kohle erlassenen Bestimmungen zuwiderhandelt 
oder wer die von dem Reichskommissar erforderlichen Auskünfte nicht rechtzeitig 
erteilt oder wer wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben macht, wird 
mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu lehntausend Mark 
oder mit einer dieser Strafen bestraft. 
Neben der Strafe kann auf Einziehung der Brennstoffe erkannt werden, 
auf die sich die Zuwiderhandlung bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem Täter 
gehören oder nicht. 
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Die Bestimmungen treten am 1. März 1917 in Kraft. 
Berlin, den 28. Februar 1917. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers 
Dr. Helfferich 
  
ODen Bezug des Meichs-Gesessblatte vermitteln mur die Voftanstalten. 
Gerausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
	        
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