Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1917. (51)

Reichs-Gesetzblatt 
Inhalt: Gesetz, betreffend die Feststellung eines dritten Nachtrags zum Reichshaushaltsetat für dat Rechnungs- 
jahr 1916. S. 207. - 
  
  
  
(Nr. 5743) Gesetz, betreffenb die Feststellung eines dritten Nachtrags zum Reichshaushaltsetat 
für das Rechnungsjahr 1916. Vom 28. Februar 1917. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen 2c. 
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats 
und des Reichstags, was folgt: 
1 
Der diesem Gesetz als Anlage beigefügte dritte Nachtrag zum Reichs- 
haushaltsetat für das Rechnungsjahr 1916 tritt dem Reichshaushaltsetat hinn 
42 
Der Reichskanzler wird ermächtigt, zur Bestreitung einmaliger außerordent- 
licher Ausgaben die Summe von fünfzehn Milliarden Mark im Wege des Kredits 
flüssig zu machen. 
43 
Die zur Ausgabe gelangenden Schuldverschreibungen, Schatzanweisungen 
und Reichswechsel sowie die etwa zugehörenden Zinsscheine können sämtlich oder 
teilweise auf ausländische oder auch nach einem bestimmten Wertverhältnisse 
gleichzeitig auf in= und ausländische Währungen sowie im Ausland zahlbar ge 
stellt werden. 
Die Festsetzung des Wertverhältnisses sowie der näheren Bedingungen für 
Zahlungen im Ausland bleibt dem Reichskanzler überlassen. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Großes Hauptquartier, den 28. Februar 1917. 
Siegel) Wilhelm 
von Bethmann Hollweg 
Neichs-Gesetbl. 1917. 4 
Ausgegeben zu Berlin ben 3. März 1917.
	        
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