Reichs-Gesetzblatt
Inhalt: Gesetz, betreffend die Feststellung eines dritten Nachtrags zum Reichshaushaltsetat für dat Rechnungs-
jahr 1916. S. 207. -
(Nr. 5743) Gesetz, betreffenb die Feststellung eines dritten Nachtrags zum Reichshaushaltsetat
für das Rechnungsjahr 1916. Vom 28. Februar 1917.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen 2c.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats
und des Reichstags, was folgt:
1
Der diesem Gesetz als Anlage beigefügte dritte Nachtrag zum Reichs-
haushaltsetat für das Rechnungsjahr 1916 tritt dem Reichshaushaltsetat hinn
42
Der Reichskanzler wird ermächtigt, zur Bestreitung einmaliger außerordent-
licher Ausgaben die Summe von fünfzehn Milliarden Mark im Wege des Kredits
flüssig zu machen.
43
Die zur Ausgabe gelangenden Schuldverschreibungen, Schatzanweisungen
und Reichswechsel sowie die etwa zugehörenden Zinsscheine können sämtlich oder
teilweise auf ausländische oder auch nach einem bestimmten Wertverhältnisse
gleichzeitig auf in= und ausländische Währungen sowie im Ausland zahlbar ge
stellt werden.
Die Festsetzung des Wertverhältnisses sowie der näheren Bedingungen für
Zahlungen im Ausland bleibt dem Reichskanzler überlassen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Großes Hauptquartier, den 28. Februar 1917.
Siegel) Wilhelm
von Bethmann Hollweg
Neichs-Gesetbl. 1917. 4
Ausgegeben zu Berlin ben 3. März 1917.