Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1917. (51)

Reichs-Gesetzblatt 
Jahrgang 1917 
Nr. 47 
Inhalt: Bekanutmachung über den Verkehr mit eisernen Flaschen. S. 232. — Bekanntmachung öber 
die Sicherung der Lickerbestelung. S. 224. — Bekanntmachung der Fassung der Bekanntmachung 
über die Sicherung der Acker- und Gartenbestellung. S. 375. 
  
  
(Nr. 5755) Bekanntmachung über den Verkehr mit eisernen Flaschen. Vom 8. März 1917. 
D. Bundesrat hat auf Grund des & 3 des Gesetzes über die Ermächtigung 
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 
(Reichs. Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: 
81 
Der Reichskanzler ernennt einen Kommissar für die Bewirtschaftung 
eiserner Flaschen für verflüssigte und verdichtete Gase. Dieser untersteht dem 
Reichskanzler. « 
Der Kommissar kann Anordnungen über die Herstellung und den Verbrauch 
sowie über den Verkehr mit eisernen Flaschen treffen. Er kann Auskünfte über 
die Erzeugung, die Vorräte und den Verbleib der Flaschen fordern. 
(2 
Mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu zehntausend 
Mark oder mit einer dieser Strafen wird bestraft, wer den auf Grund des 
& 1 Abs. 2 getroffenen Anordnungen oder Bestimmungen zuwiderhandelt. 
Reben der Strafe können die Gegenstände, auf die sich die strafbare Handlung 
bezieht, eingezogen werden, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht. 
& 3 
Diese Bekanntmachung tritt am 12. März 1917 in Kraft. Der Reichskanzler 
bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens. 
Berlin, den 8. März 1917. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers 
Dr. Helfferich 
  
Reichs-Gesetzbl. 1917. 51 
Ausgegeben zu Berlin den 10. März 1917.
	        
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