Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1917. (51)

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Die Satzung wird vom Reichskanzler erlassen. Sie ist durch den Deutschen 
Reichsanzeiger bekanntzumachen. Mit der Bekanntmachung der Satzung entsteht 
die Gesellschaft. 
Die Gesellschaften sind rechtsfähig. Ihren Namen, Sitz und örtlichen 
Bereich bestimmt der Reichskanzler. 
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Die Satzung trifft Bestimmungen über 
1. den Jeitpunkt, von dem ab die Gesellschaft die Regelung der Herstel- 
lung sowie den Absatz übernimmt (Geschäftsbeginn); 
. die Gegenstände, über die die Gesellschafterversammlung zu beschließen 
hat, sowie die Form ihrer Einberufung, das Stimmrecht und die 
Vertretung der Gesellschafter; 
3. die Zusammensetzung und die Ernennung, die Amtsdauer und die 
Befugnisse des Vorstandes und der anderen Gesellschaftsorgane, ihre 
Einberufung und Beschlußfassung, die Vertretung, insbesondere die 
Zeichnung schriftlicher Erklärungen und die Beurkundung ihrer 
Beschlüsse; 
. die Höhe des Betriebskapitals und die Art seiner Aufbringung sowie 
die Beiträge der Gesellschafter; 
die Regelung des Absatzes durch die Gesellschaft und die Festsetzung 
der Preise und der Lieferungsbedingungen; 
. die Uberwachung der Mitglieder und ihrer Betriebej 
. die Festsetzung von Ordnungsstrafen; 
8. die Form für die Bekanntmachungen der Gesellschaft; 
. die Aufstellung, Prüfung und Abnahme der Jahresrechnungen; 
#die Auflösung und Liquidation der Gesellschaft. 
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Soweit nicht die Satzung Ausnahmen zuläßt, sind die Gesellschafter ver- 
pflichtet, von Geschäftsbeginn der Gesellschaft ab ihre Erzeugnisse an Schuh- 
waren der Gesellschaft zum Iwecke des Absatzes zu überlassen. 
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Jur Uberwachung der Herstellung und des Absatzes wird ein Ausschuß 
(Uberwachungsausschuß der Schuhindustrie) gebildet. 
Der Übermeuchungrausschuß besteht aus einem Vorsitzenden, seinem Stell- 
vertreter und höchstens weiteren fünfundzwanzig Mitgliedern. Der Vorsitzende, 
sein Stellvertreter und die weiteren Mitglieder werden vom Reichskanzler ernannt 
und abberufen. Ihr Amt ist ein Ehrenamt. 
Dem Ulberwachungsausschusse gehört ferner ein Vertreter des Reichs- 
kanzlers an. 
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