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V. Im &.27 erhält
a) Abs. 1 folgende Fassung:
„Jeder Kaliwerksbesitzer hat eine in die Reichskasse fließende
Abgabe von 25 Pfennig für jeden Doppelzentner reines Kali seines
Gesamtabsatzes zu entrichten.“
b) Abs. 2 folgenden Zusatz:
„Etwaige Uberschüsse sind zur Bildung einer Rücklage zu ver-
wenden, über deren Verwendung durch den Reichshaushalt bestimmt
wird.“
Ferner wird
T) Abs. 3 gestrichen.
VI. Im & 36 wird im Abs. 1 in der ersten Zeile die Jahl „207 durch
die Angabe „20 und 20 a“ ersetzt.
VII. Dieses Gesetz tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Großes Hauptquartier, den 16. Juni 1917.
Siegeh) Wilhelm
Dr. Helfferich
(Nr. 5893) Bekanntmachung über die Anwendung der Verordnung, betreffend Verträge mit
feindlichen Staatsangehörigen, auf Portugal. Vom 10. Juni 1917.
A#½ Grund des §& 6 der Verordnung, belreffend Verträge mit feindlichen
Staatsangehörigen, vom 16. Dezember 1916 (Reichs. Gesetzbl. S. 1396) werden
die Vorschriften der 1, 2 der Verordnung auf Portugal und die portugiesischen
Kolonien für anwendbar erklärt.
Berlin, den 19. Juni 1917.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers
Dr. Helfferich
Zum Reichs-Gesetzblatt soll auch in diesem Jahre außer dem dblichen, nach
Jahresschluß erscheinenden jährlichen Sachverzeichnis ein den Zeitraum vom
1. Januar bis 30. Juni umfassendes Sachverzeichnis nebst einer zeitlichen Ubersicht
herausgegeben werden, das allen Beziehern des Reichs-Gesetzblatts kostenfrei ge.
liefert werden wird. An Nichtbezieher des Reichs-Gesetzblatts wird das Sach-
verzeichnis gegen Bezahlung zum Preise von 5 Pfennig für den Bogen durch
Vermittlung der Postanstalten abgegeben.
Den Ve zug des Neichs= Gesesblatts vermitteln nur die Postanstalten.
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerel.