Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1917. (51)

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5. Im 8 19 „Postnachnahmesendungen!“ erhält der 5. Satz des Abs. J folgende 
Fassung: 
Formulare zu Nachnahmepaketkarten und Nachnahmekarten mit an— 
hängender Postanweisung können durch die Postanstalten zum Preise 
von 5 Pf. für je 5 Stück bezogen werden. 
6. Im § 20 „Postanweisungen““ erhält der 2. Satz des Abs. III folgende 
Fassung: 
Gestempelte Formulare werden zum Nennwert des Stempels, unge- 
stempelte zum Preise von 5 Df. für je 5 Stück, ungestempelte For- 
mulare mit angehängter Postkarte zur Empfangsbestätigung zum Preise 
von 10 Pf. für je 5 Stück verabfolgt. 
7. Im § 25 „Briefe mit Justellungsurkunde“ erhält der letzte Satz des ersten 
Absatzes unter VI folgende Fassung: 
Die Formulare können bei den Postanstalten zum Preise von 5 Pf. für 
je 5 Stück bezogen werden. 
8. Vorstehende Anderungen treten am 1. September 1917 in Kraft. 
Berlin, den 26. August 1917. 
Der Reichskanzler 
In Vertretung 
Rüdlin 
  
(Nr. 6012) Bekanntmachung, betreffend Anderung der Postscheckordnung vom 22. Mai 1911. 
Vom 26. August 1917. 
Ar Grund des 9 10 des Postscheckgesetzes vom 26. März 1914 (Reichs- 
Gesetzbl. S. 85) wird die Postscheckordnung vom 22. Mai 1914 (Reichs-Gesetzbl. 
S. 131) wie folgt grändert: 
1. Im & 2 „Einzahlungen durch Jahlkarte" erhält der erste Satz des Abs. II 
folgende Fassung: 
n Die Zahlkarten werden zum Preise von 5 Pf. für je 5 Stück ver- 
abfolgt. 
2. Im §& 4 „lberweisung von Post= und Zahlungsanweisungen und von Be- 
trägen, die durch Postauftrag oder Nachnahme eingezogen worden sind“ 
erhält der Abs. V folgende Fassung: 
Die Postaufträge zur Geldeinziehung und zum Postproteste mit an- 
hängender Jahlkarte, die Nachnahme--Paketkarten und die Nachnahme- 
karten mit anhängender Jahlkarte sowie die blauen Nachnahme-Zahl- 
karten werden von den Postscheckämtern zum Preise von 5 Pf. für 
je 5 Stück verabfolgt.
	        
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