Full text : Leitfaden für das Preußische Jäger- und Förster-Examen.

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zessionsdauer,  d.  i.  bis  zum  31.  Dezember  1959,  von  der  Kaiserlichen  General—
direktion  der  Eisenbahnen  in  Elsaß-Lothringen  zu  Straßburg  i.  E.  verwaltet
und  betrieben  werden.  Deutscherseits  bleibt  vorbehalten,  an  die  Stelle  dieser
Generaldirektion  eine  andere  deutsche  Reichs=  oder  Staatsbehörde  treten  zu  lassen.
Die  Rechte  und  Pflichten  der  Kaiserlichen  Generaldirektion  bestimmen  sich
nach  den  für  die  einzelnen  Strecken  maßgebenden  Konzessionsurkunden  und  Konzessionsbedingungen
  (Lastenhefte,  cahiers  des  charges),  nach  den  über  dieselben
abgeschlossenen,  noch  in  Kraft  befindlichen  Verträgen  und  Vereinbarungen  sowie
nach  den  im  Großherzogthume  geltenden,  durch  das  Memorial  verkündeten
Gesetzen  und  Verordnungen,  insofern  nicht  durch  den  gegenwärtigen  Vertrag  eine
Abänderung  oder  Ergänzung  jener  Festsetzungen  vereinbart  ist.  Es  versteht  sich
hierbei  von  selbst,  daß  die  Lage  der  Kaiserlichen  Generaldirektion  als  Betriebsunternehmerin
  der  fraglichen  Eisenbahnstrecken  nicht  durch  im  Großherzogthum
ergehende  Sondergesetze  oder  Sonderverordnungen  verschlechtert  werden  darf.

Artikel  2.

Die  Kaiserliche  Regierung  verpflichtet  sich,  die  von  der  Generaldirektion
der  Eisenbahnen  in  Elsaß-Lothringen  betriebenen  luxemburgischen  Eisenbahnstrecken
  zu  keiner  Zeit  zur  Beförderung  von  Truppen,  Waffen,  Kriegsmaterial
und  Munition  zu  benutzen  und  während  eines  Krieges,  an  welchem  Deutschland
betheiligt  sein  sollte,  sich  derselben  für  die  Verproviantirung  der  Truppen  auf
keine  die  Neutralität  des  Großherzogthums  verletzende  Weise  zu  bedienen  sowie
lberhaupt  in  deren  Betriebe  Handlungen,  welche  den  dem  Großherzogthum  als
neutralem  Staate  obliegenden  Verpflichtungen  nicht  vollkommen  entsprechen,
weder  vorzunehmen,  noch  zuzulassen.

Deutscherseits  wird  ferner  die  Verpflichtung  übernommen,  zu  jeder  Zeit
für  ein  dem  regelmäßigen  Verkehrsbedürfniß  entsprechendes  Betriebsmaterial
Sorge  zu  tragen.

 

Artikel  3.

Die  Kaiserliche  Generaldirektion  der  Eisenbahnen  in  Elsaß-Lothringen
nimmt  bezüglich  der  von  ihr  geführten  Verwaltung  luxemburgischer  Eisenbahnstrecken
  Domizil  in  Luxemburg.  Wegen  aller  Ansprüche,  welche  gegen  sie  aus
Anlaß  des  Betriebs  dieser  Strecken  geltend  gemacht  werden,  ist  sie  bei  den
luxemburgischen  Gerichten  Recht  zu  nehmen  verbunden.  Rechtskräftige  gerichtliche
  Entscheidungen  sollen  gegen  das  zur  Vertretung  der  Generaldirektion  bestellte
Organ  verbindlich  und  vollstreckbar  sein.  «

Artikel  4.

Der  Betrieb  der  luxemburgischen  Eisenbahnstrecken  untersteht  einer  besonderen
  Verwaltung  nach  Maßgabe  der  nachfolgenden  Bestimmungen.

Die  Kaiserliche  Generaldirektion  bestellt  in  Luxemburg  für  die  besondere
Leitung  des  Betriebs  einen  Beamten,  welcher  sie  zugleich  der  Großherzoglichen