Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1918. (52)

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des Rübenbauers geboten erscheinen. Die Entscheidung ist endgültig und fuͤr die 
Gerichte bindend.  
Die Landeszentralbehörden bestimmen, wer als höhere Verwaltungsbehörde 
anzusehen ist. 
§ 3 
Das zuständige Hauptamt kann landwirtschaftlichen Brennereien und solchen 
gewerblichen Brennereien, die im letzten Jahre ihres Betriebs vor dem 1. Oktober 
1914 mehlige Stoffe verarbeitet haben, für das Brennereibetriebsjahr 1918/19 
die Verarbeitung von Rüben aller Art gestatten. 
Die Genehmigung ist bei dem zuständigen Hauptamt, bei Zuckerrüben nach 
einem von der Reichszuckerstelle aufzustellenden Muster, nachzusuchen. Die Ge- 
nehmigung wird mit der Maßgabe erteilt, daß durch die Verarbeitung die 
Brennereiklasse nicht geändert und die Abgabebelastung nicht erhöht wird, sowie 
daß der Brennerei andere Nachteile hinsichtlich der Steuerbehandlung für das 
Betriebsjahr 1918/19 und für später nicht entstehen. 
Die Genehmigung zum Brennen von Zuckerrüben darf von dem Hauptamt 
nur im Einvernehmen mit der Reichszuckerstelle erteilt werden. Sie ist in der 
Regel zu erteilen für Zuckerrüben, die durch Mehranbau gegenüber dem Jahre 1917 
gewonnen werden, sowie für Zuckerrüben, von denen anzunehmen ist, daß ihre 
Verwertung in Zuckerfabriken oder Rübensaftfabriken wirtschaftlich nicht möglich ist. 
§ 4 
Rübenverarbeitende Zuckerfabriken dürfen von den zuckerhaltigen Futter- 
mitteln, die sie im Betriebsjahr 1918/19 herstellen, an die rübenliefernden Land- 
wirte zurückliefern: 
1. 85 vom Hundert des Gesamtgewichts der anfallenden nassen Schnitzel 
in Form von nassen Schnitzeln oder die entsprechende Menge in Form 
von Trockenschnitzeln oder Melasseschnitzeln oder 50 vom Hundert des 
Gesamtgewichts der anfallenden Zuckerschnitzel (Steffensche Brühschnitze) 
2. Rohzuckermelasse im Gesamtgewichte von zwei Fünftel vom Hundert der 
gelieferten Rüben. Die Melasse kann als Melasse oder angetrocknet 
an Schnitzel geliefert werden; im letzteren Falle dürfen entsprechend 
mehr Melasseschnitzel als nach Nr. 1 zulässig zurückgeliefert werden. 
§ 5 
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. 
Berlin, den 2. Februar 1918. 
Der Reichskanzler 
In Vertretung 
von Waldow 
Den Bezug des Relchs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten. 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
	        
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