Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1872. (6)

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Reichs-Gesetzblatt. 
  
(Nr. 798.) Verordnung, betreffend die Kautionen der bei der Verwaltung der Reichs-  Eisen-  
bahnen in Elsaß-Lothringen angestellten Beamten. Vom 27. Februar 1872. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen etc. 
verordnen auf Grund der §§. 3, 7 und 16 des Gesetzes vom 2. Juni 1869, 
betreffend die Kautionen der Bundesbeamten (Bundesgesetzbl. S. 161), nach 
Einvernehmen mit dem Bundesrathe, im Namen des Deutschen Reichs, für 
Elsaß-Lothringen  was folgt: 
§. 1. 
Zur Kautionsleistung sind die nachstehenden Beamtenklassen der Eisenbahn- 
verwaltung verpflichtet: 
1) der Hauptkassenrendant, der zum ständigen Vertreter desselben bestimmte 
Hauptkassenbuchhalter, der Hauptkassenkassirer und die Hauptkassendiener, 
2) die Verwalter von Stationskassen, Güter- und Gepäckexpeditionskassen 
und deren ständige Assistenten, sofern sich dieselben instruktionsmäßig an 
der Vereinnahmung und Verausgabung von Geldern zu betheiligen haben, 
3) die Verwalter der Betriebsmaterialien-Haupt- und Rebendepots, sowie 
der Werkstattsmaterialien-Depots, 
4) die Packmeister bei den Personen- und Güterzügen. 
§. 2. 
Die Höhe der von den vorbezeichneten Beamtenklassen zu leistenden Kau- 
tionen beträgt: 
1) für 
a) den Hauptkassenrendanten ..........................     3000 Thlr., 
b) den als ständigen Vertreter des Rendanten fungirenden Hauptkassen- 
buchhalter und den Hauptkassenkassirer 
den Jahresbetrag des pensionsfähigen Gehalts, 
c) die Hauptkassendiener 
den halben Jahresbetrag des pensionsfähigen Gehalts; 
Reichs-Gesehbl. 1872. 10 
Ausgegeben zu Berlin den 12. März 1872.