— 1273 —
Reichs-Gesetzblatt
Jahrgang 1918
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Nr. 144
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Inhalt: Gesetz zur Abänderung der Reichsverfassung und des Gesetzes, betreffend die Stellvertretung des
Reichskanzlers, vom 17. März 1878. S. 1273. — Gesetz zur Abänderung der Reichsverfassung.
S. 1274. — Geset zur Abänderung des Gesetzes über die Verfassung Elsaß-Cothringens vom
31. Mai 1911. S. 17278.
(Nr. 6503) Gesetz zur Abänderung der Reichsverfassung und des Gesetzes, betreffend die
Stellvertretung des Reichskanzlers, vom 17. März 1878. Vom 28. Ok.
tober 1918.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen 2c.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats
und des Reichstags, was folgt:
81
Der Artikel 21 Abs. 2 der Reichsverfassung wird aufgehoben.
(2
Im Gesetze, betreffend die Stellvertretung des Reichskanzlers, vom
17. März 1878 (Reichs-Gesetzbl. S. 7) werden im § 1 die Worte „nach Maß-
gabe der folgenden Bestimmungen“ und im & 2 der zweite Satz gestrichen, ferner
im & 1 folgender Abs. 2 angefügt:
Die Stellvertreter des Reichskanzlers müssen im Reichstag auf
Verlangen jederzeit gehört werden.
Reichs--Gesetzbl. 1918. 231
Ausgegeben zu Berlin den 28. Oktober 1918.