Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1918. (52)

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 § 7 
Ist der zur Überlassung Verpflichtete mit dem vom Kriegsausschusse gebotenen 
Preise nicht einverstanden, so setzt die zuständige höhere Verwaltungsbehörde den 
Preis endgültig fest. Sie bestimmt auch, wer die baren Auslagen des Verfahrens 
zu tragen hat. Der Verpflichtete hat ohne Rücksicht auf die endgültige Festsetzung 
des Übernahmepreises zu liefern, der Kriegsausschuß vorläufig den von ihm für 
angemessen erachteten Preis zu zahlen. 
Wird das Schilf nicht freiwillig überlassen, so wird das Eigentum auf 
Antrag des Kriegsausschusses durch Anordnung der zuständigen Behörde auf ihn 
oder die von ihm bezeichnete Person übertragen. Die Anordnung ist an den 
zur Überlassung Verpflichteten zu richten. Das Eigentum geht über, sobald die 
Anordnung dem Verpflichteten zugeht. 
§ 8 
Die Zahlung erfolgt spätestens 14 Tage nach Abnahme (§ 5 Abs. 2). 
Für streitige Restbeträge beginnt diese Frist mit dem Tage, an dem die Ent- 
scheidung der höheren Verwaltungsbehörde dem Kriegsausschusse zugeht. 
Erfolgt die Zahlung nicht binnen dieser Frist oder bei nicht rechtzeitiger 
Abnahme nicht binnen fünf Wochen nach Stellung des Überlassungsverlangens, 
so ist der Kaufpreis von diesem Zeitpunkt ab mit 1 vom Hundert über den 
jeweiligen Reichsbankdiskont zu verzinsen. 
§ 9 
Beim Verkaufe des der Absatzbeschränkung nach § 4 nicht unterliegenden 
Schilfes durch den Erzeuger dürfen die im § 6 festgesetzten Preise nicht über- 
schritten werden. 
Beim Umsatz durch den Handel dürfen den Preisen höchstens 6 Mark für 
die Tonne zugeschlagen werden; dieser Zuschlag umfaßt Kommissions-, Vermitt- 
lungs- und ähnliche Gebühren sowie alle Arten von Aufwendungen, nicht aber 
die Auslagen für die Fracht von dem Abnahmeorte. 
  
§ 10 
Die in dieser Verordnung festgesetzten Preise sind Höchstpreise im Sinne 
des Gesetzes, betreffend Höchstpreise. 
$ 11 
Die Landeszentralbehörden erlassen die erforderlichen Ausführungsbestim- 
mungen. Sie bestimmen, wer als zuständige Behörde und als höhere Verwal- 
tungsbehörde anzusehen ist. 
§ 12 
Der Staatssekretär des Kriegsernährungsamts kann Ausnahmen von den 
Vorschriften dieser Verordnung zulassen.
	        
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