— 98 —
§ 13
Mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu zehntausend
Mark oder mit einer dieser Strafen wird bestraft,
1. wer den ihm nach den Vorschriften im $& 4 Abs. 1, § 5 Abs. 3 Satz 1
obliegenden Verpflichtungen oder den auf Grund des § 5 Abs. 1 Satz 2
getroffenen Bestimmungen nicht nachkommt,
2. wer den nach § 11 erlassenen Ausführungsbestimmungen zuwiderhandelt.
Neben der Strafe kann auf Einziehung der Vorräte erkannt werden, auf
die sich die strafbare Handlung bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem Täter ge-
hören oder nicht.
§ 14
Die Vorschriften dieser Verordnung beziehen sich nicht auf Schilf, das aus
dem Ausland eingeführt wird.
Als Ausland im Sinne dieser Verordnung gilt nicht das besetzte Gebiet.
§ 15
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Mit
dem gleichen Zeitpunkt tritt die Bekanntmachung über Schilfrohr vom 6. Juni 1917
(Reichs-Gesetzbl. S. 476) außer Kraft.
Berlin, den 26. Februar 1918.
Der Staatssekretär des Kriegsernährungsamts
von Waldow
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Pofstanstalten.
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.