Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1918. (52)

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§ 13 
Mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu zehntausend 
Mark oder mit einer dieser Strafen wird bestraft, 
1. wer den ihm nach den Vorschriften im $& 4 Abs. 1, § 5 Abs. 3 Satz 1 
obliegenden Verpflichtungen oder den auf Grund des § 5 Abs. 1 Satz 2 
getroffenen Bestimmungen nicht nachkommt, 
2. wer den nach § 11 erlassenen Ausführungsbestimmungen zuwiderhandelt. 
Neben der Strafe kann auf Einziehung der Vorräte erkannt werden, auf 
die sich die strafbare Handlung bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem Täter ge- 
hören oder nicht. 
§ 14 
Die Vorschriften dieser Verordnung beziehen sich nicht auf Schilf, das aus 
dem Ausland eingeführt wird. 
Als Ausland im Sinne dieser Verordnung gilt nicht das besetzte Gebiet. 
§ 15 
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Mit 
dem gleichen Zeitpunkt tritt die Bekanntmachung über Schilfrohr vom 6. Juni 1917 
(Reichs-Gesetzbl. S. 476) außer Kraft. 
Berlin, den 26. Februar 1918. 
Der Staatssekretär des Kriegsernährungsamts 
von Waldow 
 
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Pofstanstalten. 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
	        
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