Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1918. (52)

— 1870 — 
V. Baden 
Die Bezirksräte: 
in dringenden Fällen für die Ernennung der Wahlvorsteher und ihrer Stellvertreter 
und die Bestimmung des Wahlraums: 
die Bezirksämter. 
VI. Hessen 
Für die Entscheidung über die Einsprüche gegen die Wählerlisten: 
der Kreisausschuß, 
im übrigen: 
die Kreisämter. 
VII. Wechlenburg-Schwerin 
Die Ortsobrigkeiten. 
VIII. Sachsen-Weimar 
Die Gemeindevorstände. 
IX. Mechlenburg-Strelitz 
Für die Abgrenzung der Stimmbezirke und für die Ernennung der Wahlvorsteher und 
ihrer Stellvertreter: · 
die Landesregierung in Neustrelitz, 
im übrigen: 
die Ortsobrigkeiten. 
K. Oldenburg 
Für die Abgrenzung der Stimmbezirke: 
das Staatsministerium; 
für die Entscheidung über Einsprüche gegen die Wählerlisten: 
die den Wahlvorstehern zunächst vorgesetzten Behörden; 
für die Ernennung der Wahlvorsteher und ihrer Stellvertreter: 
das Staatsministerium, Departement des Innern; 
für die Bestimmung des Wahlraums: 
die Wahlvorsteher. 
XI. Braunschweig 
Für die Entscheidung über die Einsprüche gegen die Wählerlisten: 
in den Städten: 
der Stadtmagistrat, 
auf dem Lande: 
die Kreisdirektion, 
im übrigen: 
der Gemeindevorstand beziehungsweise der Wahlvorsteher. 
XII. Sachsen-Reiningen 
Für die Bestimmung des Wahlraums: 
dber Gemeindevorstand, ·
	        
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