— 1870 —
V. Baden
Die Bezirksräte:
in dringenden Fällen für die Ernennung der Wahlvorsteher und ihrer Stellvertreter
und die Bestimmung des Wahlraums:
die Bezirksämter.
VI. Hessen
Für die Entscheidung über die Einsprüche gegen die Wählerlisten:
der Kreisausschuß,
im übrigen:
die Kreisämter.
VII. Wechlenburg-Schwerin
Die Ortsobrigkeiten.
VIII. Sachsen-Weimar
Die Gemeindevorstände.
IX. Mechlenburg-Strelitz
Für die Abgrenzung der Stimmbezirke und für die Ernennung der Wahlvorsteher und
ihrer Stellvertreter: ·
die Landesregierung in Neustrelitz,
im übrigen:
die Ortsobrigkeiten.
K. Oldenburg
Für die Abgrenzung der Stimmbezirke:
das Staatsministerium;
für die Entscheidung über Einsprüche gegen die Wählerlisten:
die den Wahlvorstehern zunächst vorgesetzten Behörden;
für die Ernennung der Wahlvorsteher und ihrer Stellvertreter:
das Staatsministerium, Departement des Innern;
für die Bestimmung des Wahlraums:
die Wahlvorsteher.
XI. Braunschweig
Für die Entscheidung über die Einsprüche gegen die Wählerlisten:
in den Städten:
der Stadtmagistrat,
auf dem Lande:
die Kreisdirektion,
im übrigen:
der Gemeindevorstand beziehungsweise der Wahlvorsteher.
XII. Sachsen-Reiningen
Für die Bestimmung des Wahlraums:
dber Gemeindevorstand, ·