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Wo ein Schiedsamt noch nicht errichtet ist, kann die Entscheidung einer
Schiedsstelle vorbehalten werden, die aus dem Vorsitzenden des Oberversicherungs-
amts oder seinem Stellvertreter als Vorsitzenden und je zwei von der Kasse und
ihren urzten gewählten Beisitzern besteht.
(4
Die im & 370 der Reichsversicherungsordnung dem Oberversicherungsamte
(Beschlußkammer) übertragenen Obliegenheiten nimmt in den Fällen des § 1 das
Versicherungsamt (Beschlußausschußf wahr. Gegen seinen Beschluß hat der
Kassenvorstand die Beschwerde bei dem Oberversicherungsamte (Beschlußkammer).
Dieses entscheidet endgültig.
(5
Das Reichsarbeitsamt bestimmt, wie die Durchschnittsbeträge des gesetzlichen
Krankengeldes im Sinne des § 370 der Reichsversicherungsordnung zu ermitteln
und wieweit dabei Mitgliederklassen oder Lohnstufen mit einem sechs Mark über-
steigenden Grundlohn zu berücksichtigen sind.
6
Diese Verordnung hat Gesetzeskraft und tritt mit dem Tage der Ver-
kündung in Kraft.
Berlin, den 23. Dezember 1918.
Der Rat der Volksbeauftragten
Ebert Haase
Der Staatssekretär des Reichsarbeitsamts
Bauer