Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1918. (52)

— 1455 — 
Wo ein Schiedsamt noch nicht errichtet ist, kann die Entscheidung einer 
Schiedsstelle vorbehalten werden, die aus dem Vorsitzenden des Oberversicherungs- 
amts oder seinem Stellvertreter als Vorsitzenden und je zwei von der Kasse und 
ihren urzten gewählten Beisitzern besteht. 
(4 
Die im & 370 der Reichsversicherungsordnung dem Oberversicherungsamte 
(Beschlußkammer) übertragenen Obliegenheiten nimmt in den Fällen des § 1 das 
Versicherungsamt (Beschlußausschußf wahr. Gegen seinen Beschluß hat der 
Kassenvorstand die Beschwerde bei dem Oberversicherungsamte (Beschlußkammer). 
Dieses entscheidet endgültig. 
(5 
Das Reichsarbeitsamt bestimmt, wie die Durchschnittsbeträge des gesetzlichen 
Krankengeldes im Sinne des § 370 der Reichsversicherungsordnung zu ermitteln 
und wieweit dabei Mitgliederklassen oder Lohnstufen mit einem sechs Mark über- 
steigenden Grundlohn zu berücksichtigen sind. 
6 
Diese Verordnung hat Gesetzeskraft und tritt mit dem Tage der Ver- 
kündung in Kraft. 
Berlin, den 23. Dezember 1918. 
Der Rat der Volksbeauftragten 
Ebert Haase 
Der Staatssekretär des Reichsarbeitsamts 
Bauer 
 
	        
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