Object: Reichs-Gesetzblatt. 1887. (21)

— 314 — 
6. Anzeigen in Bezug auf Räume und Geräthe. 
§. 19. 
Wer eine Zuckerfabrik errichten oder umbauen will, hat die Baupläne vor 
der Ausführung der zuständigen Steuerbehörde vorzulegen und deren Genehmigung 
zu der beabsichtigten baulichen Einrichtung, soweit dabei das Steuerinteresse in 
Frage kommt, zu erwirken. 
§. 20. 
Spätestens sechs Wochen vor der ersten Betriebseröffnung einer neu er- 
richteten oder umgebauten Zuckerfabrik hat der Fabrikinhaber der Steuerhebestelle 
des Bezirks eine den hierüber zu ertheilenden Vorschriften entsprechende Nachweisung 
der zu der Fabrik gehörigen und der damit in Verbindung stehenden oder un- 
mittelbar daran angrenzenden Räume, sowie der für den Fabrikbetrieb bestimmten 
Geräthe einzureichen, welche auch eine Beschreibung der Räume, sowie bezüglich 
der feststehenden Geräthe die Angabe des Standorts und bezüglich der Gefäße 
aller Art zur Saftgewinnung, zum Kochen, zur Aufnahme von Syrup und 
Melasse oder zu ähnlichen Zwecken die Angabe des Rauminhalts nach Liter ent- 
halten muß. Beizufügen ist ein Grundriß der nachzuweisenden Räume, welcher 
auch die Stellung der feststehenden Geräthe ersichtlich macht. 
Gleiche Nachweisungen der Räume und Geräthe haben die Inhaber bereits 
bestehender Zuckerfabriken spätestens sechs Wochen vor der ersten nach dem 31. Juli 
1888 stattfindenden Betriebshandlung einzureichen. 
§. 21. 
Die Geräthe können steueramtlich bezeichnet und bezüglich des Rauminhalts 
nachvermessen werden. 
Dieselben sind nach näherer Anordnung der Steuerbehörde mit einer Nummer 
und der Angabe des Rauminhalts zu versehen.  
§. 22. 
Von Veränderungen in Bezug auf die Räume und Geräthe ist der Steuer- 
hebestelle spätestens binnen drei Tagen nach der Vornahme schriftliche Anzeige zu 
erstatten. 
§. 23. 
Bevor die über die geschehene Anmeldung der Räume und Geräthe (§. 20), 
oder der Veränderungen (§. 22) von der Steuerhebestelle ertheilte Bescheinigung 
an die Fabrik gelangt ist, dürfen die betreffenden Räume und Geräthe nicht in 
Gebrauch genommen werden.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.