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(Nr. 6289) Gesetz, betreffend die Feststellung eines fünften Nachtrags um Reichshaushalts-
plan für das Rechnungsjahr 1917. Vom 28. März 1918.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen II.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats
und des Reichstags, was folgt:
Der diesem Gesetz als Anlage beigefügte fünfte Nachtrag zum Reichs-
haushaltsplan für das Rechnungsjahr 1917 tritt dem Reichshaushaltsplan hinzu.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Großes Hauptquartier, den 28. März 1918.
(Siegel) Wilhelm
Graf von Hertling
Fünfter Nachtrag zum Reichsbausbaltsplan für das Rechnungs-
jahr 1917
Für das Rechnungsjahr 1917.
Kap. Tit. Ausgaben treten hinzu fallen weg
Mark Mark
A. Ordentlicher Haushalt
II. Ausgaben
a. Fortdauernde Ausgaben
XII. Reichsschuld
72 1/2 Verzinsung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . — 8 500 000
b. Einmalige Ausgaben
10 1/2 X. Reichsschuld . . . . . . . . . . . 8 500 000 —
Ausgeglichen.
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermittein nur die Postanstalten.
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin gedruckt in der Reichsdruckerei.