Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1918. (52)

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Artikel 22 
Die Ersuchen um Rechtshilfe sind von Behörde zu Behörde zu stellen 
und auf diplomatischem Wege zu übermitteln. Die zuzustellenden Schriftstücke 
und die Ersuchen müssen, vorbehaltlich anderweitiger Übereinkunft, von einer 
diplomatisch oder durch einen vereidigten Übersetzer des ersuchten Teiles beglaubigten 
Übersetzung in die Sprache dieses Teiles begleitet sein. 
Besteht kein Anlaß, die Zustellung oder das Ersuchen gemäß Artikel 21 
abzulehnen, so ist es von den Behörden des ersuchten Teiles in den durch dessen 
Gesetze für gleichartige Amtshandlungen in Strafsachen vorgeschriebenen Formen 
und unter Anwendung der gleichen Zwangsmittel zu erledigen. 
Artikel 23 
Soll nicht die Zustellung einer Ladung an Zeugen oder Sachverständige, 
sondern die Ladung selbst nachgesucht werden, so ist der Antrag auf diploma- 
tischem Wege zu stellen. Besteht kein Anlaß, den Antrag gemäß Artikel 21 
abzulehnen, so haben die Behörden des ersuchten Teiles die Ladung ihrerseits 
zu veranlassen. Sie haben den Geladenen zu befragen, ob er bereit ist, der 
Ladung zu folgen. Erklärt er sich bereit, so können sie ihm auf Antrag einen 
Vorschuß auf die ihm gebührenden Beträge bewilligen. Für die Höhe dieser 
Beträge sind, soweit nicht der ersuchende Teil höhere Beträge bewilligt, die Be- 
stimmungen maßgebend, die bei der Behörde gelten, durch welche die Ladung 
erfolgt. War eine von der ersuchenden Behörde erlassene Ladung dem diplo- 
matischen Antrag beigefügt, so ist diese dem Geladenen auszuhändigen und der
	        
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