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§ 3
Die Reichsfuttermittelstelle, Geschäftsabteilung, hat für das Laubheu einen
angemessenen Übernahmepreis zu zahlen.
Über Streitigkeiten, die sich aus der Übernahme des Laubheus ergeben,
entscheidet unter Ausschluß des Rechtswegs endgültig ein Schiedsgericht. Der
Verpflichtete hat ohne Rücksicht auf die endgültige Festsetzung des Übernahme-
preises zu liefern, die Reichsfuttermittelstelle, Geschäftsabteilung, vorläufig den
von ihr für angemessen erachteten Preis zu zahlen.
Das Schiedsgericht wird von der Landeszentralbehörde bestellt. Zuständig
ist das Schiedsgericht des Bezirkes, aus dem die Lieferung erfolgen soll.
§ 4
Wird das Laubheu nicht freiwillig überlassen, so wird das Eigentum auf
Antrag der Reichsfuttermittelstelle, Geschäftsabteilung, durch Anordnung der
zuständigen Behörde auf die Reichsfuttermittelstelle oder die von ihr bezeichnete
Person übertragen. Die Anordnung ist an den zur Überlassung Verpflichteten zu
richten. Das Eigentum geht über, sobald die Anordnung dem Verpflichteten zugeht.
§ 5
Die Zahlung erfolgt spätestens vierzehn Tage nach Abnahme (§ 2). Für
streitige Restbeträge beginnt diese Frist mit dem Tage, an dem die Entscheidung
des Schiedsgerichts der Reichsfuttermittelstelle, Geschäftsabteilung, zugeht.
Erfolgt die Zahlung nicht binnen dieser Frist oder bei nicht rechtzeitiger Ab-
nahme nicht binnen fünf Wochen nach Stellung des Überlassungsverlangens, so ist
der Kaufpreis von diesem Zeitpunkt ab mit eins vom Hundert über den jeweiligen
Reichsbankdiskont zu verzinsen.
§ 6 Die Landeszentralbehörden erlassen die erforderlichen Ausführungsbestimmungen.
§ 7
Der Staatssekretär des Kriegsernährungsamts kann Ausnahmen von den Vor-
schriften dieser Verordnung zulassen.
§ 8 Mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu zehntausend
Mark oder mit einer dieser Strafen wird bestraft,
1. wer den ihm nach § 1, § 2 Abs. 3 Satz 1 obliegenden Verpflichtungen
nicht nachkommt,
2. wer den nach § 6 erlassenen Ausführungsbestimmungen zuwiderhandelt.
Neben der Strafe kann auf Einziehung der Vorräte erkannt werden, auf
die sich die strafbare Handlung bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem Täter
gehören oder nicht.
§ 9 Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
Berlin, den, 11. Mai 1918.
Der Staatssekretär des Kriegsernährungsamts
von Waldow
Den Bezug bes Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten.
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.