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§ 6
Die Verordnung tritt mit dem 25. Mai 1918 an die Stelle der Bekannt-
machung, betreffend Ausführungsbestimmungen zu der Verordnung über den Verkehr
mit fettlosen Wasch- und Reinigungsmitteln vom 19. April 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 366) /
21. Juni 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 544).
Die bisher vom Kriegsausschusse für pflanzliche und tierische Öle und Fette
erteilten Genehmigungen zum Vertriebe fettloser Wasch- und Reinigungsmittel
bleiben unberührt.
Fettlose Wasch- und Reinigungsmittel, die unter die Vorschrift des § 3
fallen, aber nach der Bekanntmachung vom 19. April 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 366) / 21. Juni 1917 (Reichs- Gesetzbl. S. 544)
frei verkäuflich waren, dürfen noch bis zum 15. Angust 1918 ohne Zustimmung
des Kriegsausschusses vertrieben werden.
Berlin, den 11. Mai 1918.
Der Reichskanzler
In Vertretung
Freiherr von Stein
(Nr. 6340) Verordnung über die Sicherung des Heeresbedarfs an Hafer. Vom 14. Mai 1918.
Auf Grund des § 8 der Verordnung über die Preise der landwirtschaftlichen
Erzeugnisse aus der Ernte 1917 und für Schlachtvieh vom 19. März 1917
(Reichs-Gesetzbl. S. 243) wird verordnet:
§ 1
Die Heeresverwaltung wird ermächtigt, für Hafer aus der Ernte 1917,
der bis zum 15. Juni 1918 einschließlich zur Ablieferung gebracht wird, bis zu
600 Mark für die Tonne zu zahlen. Die Bestimmungen der §§ 10, 11 der
Verordnung über Hochstpreise für Getreide, Buchweizen und Hirse vom
12. Juli 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 619) /
27. Oktober 1917 Reichs- Gesetzbl. S.975) finden Anwendung.