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Reichs-Gesetzblatt Jahrgang 1918
Nr. 69
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend Einwirkungen der Flüchtlingsfürsorge auf das Armenrecht. S. 409.
— Bekanntmachung über den Verkehr mit Leimleder. S. 411.
(Nr. 6341) Bekanntmachung, betreffend Einwirkungen der Flüchtlingsfürsorge auf das Armen.
recht. Vom 16. Mai 1918.
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des
Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs-
Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:
I. Unterstützungen, die auf Grund des Gesetzes vom 28. Februar 1888 / 4. August 1914
betreffend die Unterstützung von Familien in den Dienst eingetretener Mann-
schaften, oder sonst im Wege der öffentlichen Kriegswohlfahrtspflege Personen
gewährt werden oder gewährt worden sind, die infolge der kriegerischen Ver-
hältnisse nach dem 31. Juli 1914 aus dem Ausland in das Reichsgebiet über-
getreten sind, bewirken das Ruhen der einjährigen Frist für den Erwerb und
Verlust des Unterstützungswohnsitzes der unterstützten Personen sowie derjenigen,
deren Unterstützungswohnsitzverhältnisse die Unterstützten teilen.
Das gleiche gilt von Unterstützungen der im Abs.1 bezeichneten Art, soweit
sie Personen, die sich im Inland infolge feindlichen Einfalls oder drohenden
feindlichen Einfalls oder auf Grund einer Räumungsanordnung der Zivil- oder
Militärbehörden von dem Orte ihres vordem begründeten gewöhnlichen Aufent-
halts entfernt oder ferngehalten haben, während der Dauer ihrer Entfernung
gewährt werden oder gewährt worden sind.
II. Die Verpflichtung zur Erstattung der Kosten der vorläufigen Unter-
stützung und zur Übernahme hilfsbedürftiger
a) landarmer Deutscher,
b) staatloser ehemaliger Deutscher,
c) staatloser Personen deutscher Abkunft,
die nach dem 31. Juli 1914 infolge der kriegerischen Verhältnisse aus dem
Ausland in das Reichsgebiet übergetreten sind und innerhalb eines Monats nach
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Ausgegeben zu Berlin den 18. Mai 1918.