Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1918. (52)

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mitteln in eigenen oder fremden Betrieben von der Ausstellung 
von Erlaubnisscheinen (Mahlkarten, Schrotkarten) abhängig ist; 
b) daß die Erlaubnisscheine zur Verarbeitung von Früchten vom 
Kommunalverbande selbst oder den von ihm mit Zustimmung der 
Landeszentralbehörde bezeichneten Stellen ausgestellt werden und nur 
innerhalb der auf ihnen vermerkten Fristen, die nicht länger als 
zwei Monate vom Tage der Ausstellung ab laufen dürfen, gültig sind; 
c) daß die Verarbeitung der Früchte jedesmal nur zur Schaffung 
eines Vorrats für höchstens zwei Monate gestattet wird; 
d) daß jedem Unternehmer eines landwirtschaftlichen Betriebs von 
dem Kommunalverbande der Betrieb angewiesen wird, in dem er 
seine Früchte verarbeiten lassen darf, und daß ein Wechsel des 
Betriebs nur mit vorheriger Zustimmung des Kommunalverbandes 
zulässig ist; 
e) daß die Betriebe Früchte von Selbstversorgern nur zum Zwecke 
sofortiger Verarbeitung und nur in den Mengen annehmen dürfen, 
die durch einen ihnen vorher oder gleichzeitig ausgehändigten 
ordnungsmäßig ausgestellten Erlaubnisschein belegt sind; 
f) daß die Betriebe Früchte oder daraus hergestellte Erzeugnisse des 
Inhabers oder Leiters des Betriebs nur in den Mengen in den 
zum Mühlenbetriebe gehörenden Räumen lagern dürfen, für die 
ordnungsmäßig ausgestellte Erlaubnisscheine vorliegen; 
g) daß die Betriebe Früchte von Nichtselbstversorgern zur Herstellung 
von Futter nur annehmen und verarbeiten dürfen, wenn ihnen 
vorher oder gleichzeitig ein vom Kommunalverbande selbst oder 
der von ihm mit Zustimmung der Landeszentralbehörde bezeichneten 
Stelle ausgestellter Erlaubnisschein ausgehändigt wird; 
h) daß die Betriebe Aufträge zur Verarbeitung von Teilen der auf 
dem Erlaubnisscheine verzeichneten Mengen nur annehmen dürfen, 
wenn der Auftraggeber gleichzeitig auf die Verarbeitung des Restes 
verzichtet; 
i) daß alle in den zum Mühlenbetriebe gehörenden Räumen lagernden, 
mit Früchten oder daraus hergestellten Erzeugnissen gefüllten Säcke 
mit Anhängezetteln versehen sein müssen, auf denen der Name 
des Eigentümers sowie die Bezeichnung und das Gewicht des Inhalts 
des Sackes vermerkt sind 
k) daß die Betriebe Mahl- und Lagerbücher nach vorgeschriebenem 
Muster zu führen haben; 
l) daß die Betriebe die Früchte bei der Annahme und die Erzeugnisse 
bei der Ablieferung zu verwiegen und das Gewicht auf den Erlaubnis- 
scheinen und in den Mahlbüchern zu vermerken haben;
	        
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