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mitteln in eigenen oder fremden Betrieben von der Ausstellung
von Erlaubnisscheinen (Mahlkarten, Schrotkarten) abhängig ist;
b) daß die Erlaubnisscheine zur Verarbeitung von Früchten vom
Kommunalverbande selbst oder den von ihm mit Zustimmung der
Landeszentralbehörde bezeichneten Stellen ausgestellt werden und nur
innerhalb der auf ihnen vermerkten Fristen, die nicht länger als
zwei Monate vom Tage der Ausstellung ab laufen dürfen, gültig sind;
c) daß die Verarbeitung der Früchte jedesmal nur zur Schaffung
eines Vorrats für höchstens zwei Monate gestattet wird;
d) daß jedem Unternehmer eines landwirtschaftlichen Betriebs von
dem Kommunalverbande der Betrieb angewiesen wird, in dem er
seine Früchte verarbeiten lassen darf, und daß ein Wechsel des
Betriebs nur mit vorheriger Zustimmung des Kommunalverbandes
zulässig ist;
e) daß die Betriebe Früchte von Selbstversorgern nur zum Zwecke
sofortiger Verarbeitung und nur in den Mengen annehmen dürfen,
die durch einen ihnen vorher oder gleichzeitig ausgehändigten
ordnungsmäßig ausgestellten Erlaubnisschein belegt sind;
f) daß die Betriebe Früchte oder daraus hergestellte Erzeugnisse des
Inhabers oder Leiters des Betriebs nur in den Mengen in den
zum Mühlenbetriebe gehörenden Räumen lagern dürfen, für die
ordnungsmäßig ausgestellte Erlaubnisscheine vorliegen;
g) daß die Betriebe Früchte von Nichtselbstversorgern zur Herstellung
von Futter nur annehmen und verarbeiten dürfen, wenn ihnen
vorher oder gleichzeitig ein vom Kommunalverbande selbst oder
der von ihm mit Zustimmung der Landeszentralbehörde bezeichneten
Stelle ausgestellter Erlaubnisschein ausgehändigt wird;
h) daß die Betriebe Aufträge zur Verarbeitung von Teilen der auf
dem Erlaubnisscheine verzeichneten Mengen nur annehmen dürfen,
wenn der Auftraggeber gleichzeitig auf die Verarbeitung des Restes
verzichtet;
i) daß alle in den zum Mühlenbetriebe gehörenden Räumen lagernden,
mit Früchten oder daraus hergestellten Erzeugnissen gefüllten Säcke
mit Anhängezetteln versehen sein müssen, auf denen der Name
des Eigentümers sowie die Bezeichnung und das Gewicht des Inhalts
des Sackes vermerkt sind
k) daß die Betriebe Mahl- und Lagerbücher nach vorgeschriebenem
Muster zu führen haben;
l) daß die Betriebe die Früchte bei der Annahme und die Erzeugnisse
bei der Ablieferung zu verwiegen und das Gewicht auf den Erlaubnis-
scheinen und in den Mahlbüchern zu vermerken haben;