Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1918. (52)

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§ 47 
Der Besitzer hat die Vorräte, die er freihändig übereignet hat oder die bei 
ihm enteignet oder für verfallen erklärt worden sind, zu verwahren und pfleglich 
zu behandeln, bis der Erwerber sie in seinen Gewahrsam übernimmt. Dem 
Besitzer kann hierfür eine angemessene Vergütung gewährt werden, die von der 
höheren Verwaltungsbehörde im Streitfall endgültig festgesetzt wird. 
§ 48 
Uber Streitigkeiten, die sich bei dem Enteignungsverfahren und aus der 
Verwahrungspflicht (§ 47) ergeben, entscheidet die höhere Verwaltungsbehörde 
endgültig. 
V. Verarbeitung der Früchte und Verkehr mit den daraus 
hergestellten Erzeugnissen 
§ 49 
Die Mühlen und sonstigen Betriebe, die gewerbsmäßig die im § 1 bezeichneten 
Früchte verarbeiten, haben die Früchte zu verarbeiten, die die Reichsgetreidestelle 
oder der selbstwirtschaftende Kommunalverband, in dessen Bezirk sie liegen, ihnen 
zuweist. Sie haben die ihnen von diesen Stellen zugewiesenen Früchte und 
die daraus hergestellten Erzeugnisse zu verwahren und pfleglich zu behandeln. 
Weigert sich ein Betrieb, die Verarbeitungspflicht zu erfüllen, so kann die zu- 
ständige Behörde die erforderlichen Arbeiten auf Kosten und mit den Mittteln 
des Betriebs durch einen Dritten vornehmen lassen. 
Die Betriebe sind zur Ablieferung der gesamten Erzeugnisse einschließlich 
allen Abfalls verpflichtet. Dies gilt auch, soweit sie Früchte für Selbstversorger 
verarbeiten. 
Bei der Verarbeitung von Früchten für Selbstversorger haben die Betriebe 
die gemäß § 64 erlassenen Vorschriften zu befolgen. 
§ 50 
Die Beamten der Polizei und die von der Reichsgetreidestelle, von den 
Landeszentralbehörden oder den von ihnen bestimmten Stellen, von den Kommunal- 
verbänden oder von der Polizeibehörde beauftragten Personen sind befugt, in die 
Räume, in denen Früchte verarbeitet werden, jederzeit, in die Räume, in denen 
Früchte oder daraus hergestellte Erzeugnisse aufbewahrt, feilgehalten oder verpackt 
oder die Geschäftsbücher verwahrt werden oder in denen Früchte oder daraus 
hergestellte Erzeugnisse zu vermuten sind, während der Geschäfts- oder Arbeitszeit 
einzutreten, daselbst Besichtigungen vorzunehmen, Geschäftsaufzeichnungen ein- 
zusehen, die vorhandenen Vorräte festzustellen und nach ihrer Auswahl Proben 
gegen Empfangsbestätigung zu entnehmen. 
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