— 451 —
§ 47
Der Besitzer hat die Vorräte, die er freihändig übereignet hat oder die bei
ihm enteignet oder für verfallen erklärt worden sind, zu verwahren und pfleglich
zu behandeln, bis der Erwerber sie in seinen Gewahrsam übernimmt. Dem
Besitzer kann hierfür eine angemessene Vergütung gewährt werden, die von der
höheren Verwaltungsbehörde im Streitfall endgültig festgesetzt wird.
§ 48
Uber Streitigkeiten, die sich bei dem Enteignungsverfahren und aus der
Verwahrungspflicht (§ 47) ergeben, entscheidet die höhere Verwaltungsbehörde
endgültig.
V. Verarbeitung der Früchte und Verkehr mit den daraus
hergestellten Erzeugnissen
§ 49
Die Mühlen und sonstigen Betriebe, die gewerbsmäßig die im § 1 bezeichneten
Früchte verarbeiten, haben die Früchte zu verarbeiten, die die Reichsgetreidestelle
oder der selbstwirtschaftende Kommunalverband, in dessen Bezirk sie liegen, ihnen
zuweist. Sie haben die ihnen von diesen Stellen zugewiesenen Früchte und
die daraus hergestellten Erzeugnisse zu verwahren und pfleglich zu behandeln.
Weigert sich ein Betrieb, die Verarbeitungspflicht zu erfüllen, so kann die zu-
ständige Behörde die erforderlichen Arbeiten auf Kosten und mit den Mittteln
des Betriebs durch einen Dritten vornehmen lassen.
Die Betriebe sind zur Ablieferung der gesamten Erzeugnisse einschließlich
allen Abfalls verpflichtet. Dies gilt auch, soweit sie Früchte für Selbstversorger
verarbeiten.
Bei der Verarbeitung von Früchten für Selbstversorger haben die Betriebe
die gemäß § 64 erlassenen Vorschriften zu befolgen.
§ 50
Die Beamten der Polizei und die von der Reichsgetreidestelle, von den
Landeszentralbehörden oder den von ihnen bestimmten Stellen, von den Kommunal-
verbänden oder von der Polizeibehörde beauftragten Personen sind befugt, in die
Räume, in denen Früchte verarbeitet werden, jederzeit, in die Räume, in denen
Früchte oder daraus hergestellte Erzeugnisse aufbewahrt, feilgehalten oder verpackt
oder die Geschäftsbücher verwahrt werden oder in denen Früchte oder daraus
hergestellte Erzeugnisse zu vermuten sind, während der Geschäfts- oder Arbeitszeit
einzutreten, daselbst Besichtigungen vorzunehmen, Geschäftsaufzeichnungen ein-
zusehen, die vorhandenen Vorräte festzustellen und nach ihrer Auswahl Proben
gegen Empfangsbestätigung zu entnehmen.
98*