Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1918. (52)

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§ 59 
Die Kommunalverbände haben 
a) Höchstpreise für die Abgabe von Mehl und Brot an Verbraucher fest- 
zusetzen, 
b) Händlern, Bäckern und Konditoren die Abgabe von Mehl und Back- 
waren außerhalb des Bezirkes ihrer gewerblichen Niederlassung oder 
des Kommunalverbandes, vorbehaltlich der Vorschrift im § 18 Abs. l, 
zu verbieten; soweit es besondere wirtschaftliche Verhältnisse erfordern, 
darf der Kommunalverband Ausnahmen von dem Verbote zulassen, 
c) eine behördlich geleitete Mehlverteilungsstelle für ihren Bezirk einzu.- 
richten, 
d) durch Ausgabe von Brotkarten eine Verbrauchsregelung einzuführen, 
die den Verbrauch des einzelnen wirksam erfaßt, 
e) anzuordnen, daß derjenige, der Früchte oder daraus hergestellte Er- 
zeugnisse außerhalb der behördlich geregelten Verteilung zum Jwecke 
der Weiterveräußerung erwirbt oder Verträge abschließt, die solchen 
Erwerb zum Gegenstande haben, binnen drei Tagen nach dem Erwerb 
oder dem Vertragsschluß dem Kommunalverband Anzeige zu erstatten hat, 
f) die Überwachung des in ihren Bezirk eingeführten ausländischen, der 
Beschlagnahme nicht unterliegenden Getreides und Mehles sowie des 
aus ausländischem Getreide im Inland hergestellten Mehles unter 
Berücksichtigung der Verordnung über den Verkehr mit ausländischem 
Mehl vom 13. März 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 229, 252) zu sichern, 
g) die von der Reichsgetreidestelle nach § 18 Abs. 1 g, h, Abs. 3 ge- 
troffenen Festsetzungen öffentlich bekanntzumachen. 
§ 60 
Die Kommunalverbände haben den Preis für das von ihnen abgegebene 
Mehl so festzusetzen, daß ihre Kosten gedeckt werden. Etwaige Überschüsse sind 
für die Volksernährung zu verwenden. 
Der Reichskanzler kann Grundsätze für die Preisbemessung aufstellen. 
§ 61 
Die Kommunalverbände können ferner insbesondere 
a) anordnen, daß Backwaren nur in den von ihnen bestimmten Bäckereien 
hergestellt werden dürfen, 
b) anordnen, daß nur Backwaren von bestimmter Form, Zusammensetzung, 
Größe und Gewicht bereitet werden dürfen, 
c) die Abgabe und die Entnahme von Mehl und Backwaren auf bestimmte 
Abgabestellen und Zeiten sowie in anderer Weise beschränken.
	        
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