Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1918. (52)

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d) die Beförderung und die Beförderungspreise auf Eisenbahnen und anderen 
Verkehrswegen, 
e) die Zulassung und Behandlung der Schiffe, ihrer Mannschaften und 
Ladungen, sowie die Schiffahrtsabgaben, 
1) die Beförderung von Personen durch Transportunternehmer, einschließlich 
der auf dem Land= oder Seeweg erfolgenden Beförderung von Auswanderern 
und einschließlich der Tätigkeit von Auswanderungsvermittlern. 
3.) Während der Dauer der Meistbegünstigung wird kein Teil zu Lasten 
des anderen Teiles an einer Grenze seines Gebiets höhere Einfuhr- oder Ausfuhr- 
zölle erheben als an irgendeiner anderen Grenze. 
Außerdem wird während dieser Zeit Rußland die Ausfuhr von rohem und 
behauenem Holz, soweit dasselbe in Nr. 6 des Verzeichnisses der Ausfuhrzölle 
nicht besonders benannt ist, sowie von Erzen aller Art weder verbieten noch mit 
Ausfuhrzöllen belasten. 
4.) Rußland wird keinen Anspruch erheben auf die Begünstigungen, welche 
Deutschland an Österreich-Ungarn oder an ein anderes mit ihm durch ein Zoll- 
bündnis verbundenes Land Wwährt, das an Deutschland unmittelbar oder durch 
ein anderes mit ihm oder Österreich-Ungarn zollverbündetes Land mittelbar an- 
grenzt. Kolonien, auswärtige Besitzungen und Schutzgebiete werden in dieser Be- 
ziehung dem Mutterland gleichgestellt. 
Deutschland wird keinen Anspruch erheben auf die Begünstigungen, welche 
Rußland an ein anderes mit ihm durch ein Zollbündnis verbundenes Land, das 
an Rußland unmittelbar oder durch ein anderes mit ihm zollverbündetes Land 
mittelbar angrenzt, oder den Kolonien, auswärtigen Besitzungen und Schutz- 
gebieten eines der mit ihm zollverbündeten Länder gewährt. 
5.) Soweit in neutralen Staaten Waren lagern, welche aus Deutschland 
oder Rußland stammen, die aber mit der Verpflichtung belegt sind, daß sie weder 
unmittelbar noch mittelbar nach den Gebieten des anderen vertragschließenden 
Teiles ausgeführt werden dürfen, sollen derartige Verfügungsbeschränkungen im 
Verhältnis zu den vertragschließenden Teilen aufgehoben werden. Die beiden 
vertragschließenden Teile verpflichten sich daher, den Regierungen der neutralen 
Staaten von der vorerwähnten Aufhebung dieser Verfügungsbeschränkung unver- 
züglich Kenntnis zu geben. 
6.) Bevorzugungen, die einer der vertragschließenden Teile während des 
Krieges anderen Ländern durch Konzessionserteilungen oder andere staatliche 
Maßnahmen gewährt hat, sollen aufgehoben oder auf den anderen Teil durch 
Gewährung gleicher Rechte ausgedehnt werden.
	        
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