Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1918. (52)

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Es bleibt jedem der vertragschließenden Teile unbenommen, geeignete Waren 
einem Staatsmonopol oder einer zur Gewinnung von Staatseinnahmen dieneuden 
monopolähnlichen Regelung zu unterwerfen. Die vorstehenden Grundsätze finden 
in diesem Falle cursprechende Anwendung. 
Artikel 9. 
Bei der Ausfuhr von Waren aus einem der beiden Länder nach dem an- 
deren dürfen keine anderen oder höheren Ausgangsabgaben erhoben werden als 
bei der Ausfuhr nach dem in dieser Veziehung meistbegünstigten Lande. Auch 
jede sonst von cinem der vertragschließenden Teile einer dritten Macht für die 
Ausfuhr zugestandene Begünstigung werd ohne witeres und bedingungslos dem 
andern zuteil werden. 
Artikel 10. 
Die Waren aller Art, welche durch das Gebiet eines der beiden Teile 
durchgeführt werden, sollen wechselseitig von jeder Durchgangsabgabe frei sein, 
sei es, daß sie unmittelbar durchgeführt werden, sei es, daß sie während der 
Durchfuhr abgeladen, eingelagert und wieder aufgeladen werden. 
Artikel 11. 
Die Bestimmungen des gegemwärtigen Vertrags berühren nicht: 
1. die Begünstigungen, welche anderen angrenzenden Staaten zur Er- 
leichterung des örtlichen Verkehrs innerhalb einer Grenzzone bis zu 
15 km Breite gegenwärtig gewährt sind oder in Zukunft gewährt 
werden sollten,    
2. die Begünstigungen, welche einer der beiden vertragschließenden Teile 
einem anderen Staat auf Grund einer bestehenden oder künftigen 
Zolleinigung gewährt oder gewahren wird, 
3. die Begünstigungen, welche für die Einfuhr oder Ausfuhr den Be- 
wohnern des Gouvernements Archangel gegenwärtig gewährt sind oder 
in Zukunft gewährt werden sollten. 
Doch soll die deutsche Einfuhr in gleicher Weise alle der Einfuhr eines 
europäischen oder nordamerikanischen Staates in dieses Gebiet eingeräumten Zoll- 
erleichterungen mitgenießen. 
Artikel 12. 
Kaufleute, Fabrikanten und andere Gewerbetreibende, welche sich durch den 
Besitz einer von den Behörden des Heimatlandes ausgefertigten Gewerbelegiti- 
mationskarte darüber ausweisen, daß sie in dem Staate, wo sie ihren Wohnsitz 
haben, zum Gewerbebetrieb berechtigt sind, sollen befugt sein, persönlich oder 
durch die in ihren Diensten stehenden Reisenden in dem Gebiete des anderen
	        
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