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Es bleibt jedem der vertragschließenden Teile unbenommen, geeignete Waren
einem Staatsmonopol oder einer zur Gewinnung von Staatseinnahmen dieneuden
monopolähnlichen Regelung zu unterwerfen. Die vorstehenden Grundsätze finden
in diesem Falle cursprechende Anwendung.
Artikel 9.
Bei der Ausfuhr von Waren aus einem der beiden Länder nach dem an-
deren dürfen keine anderen oder höheren Ausgangsabgaben erhoben werden als
bei der Ausfuhr nach dem in dieser Veziehung meistbegünstigten Lande. Auch
jede sonst von cinem der vertragschließenden Teile einer dritten Macht für die
Ausfuhr zugestandene Begünstigung werd ohne witeres und bedingungslos dem
andern zuteil werden.
Artikel 10.
Die Waren aller Art, welche durch das Gebiet eines der beiden Teile
durchgeführt werden, sollen wechselseitig von jeder Durchgangsabgabe frei sein,
sei es, daß sie unmittelbar durchgeführt werden, sei es, daß sie während der
Durchfuhr abgeladen, eingelagert und wieder aufgeladen werden.
Artikel 11.
Die Bestimmungen des gegemwärtigen Vertrags berühren nicht:
1. die Begünstigungen, welche anderen angrenzenden Staaten zur Er-
leichterung des örtlichen Verkehrs innerhalb einer Grenzzone bis zu
15 km Breite gegenwärtig gewährt sind oder in Zukunft gewährt
werden sollten,
2. die Begünstigungen, welche einer der beiden vertragschließenden Teile
einem anderen Staat auf Grund einer bestehenden oder künftigen
Zolleinigung gewährt oder gewahren wird,
3. die Begünstigungen, welche für die Einfuhr oder Ausfuhr den Be-
wohnern des Gouvernements Archangel gegenwärtig gewährt sind oder
in Zukunft gewährt werden sollten.
Doch soll die deutsche Einfuhr in gleicher Weise alle der Einfuhr eines
europäischen oder nordamerikanischen Staates in dieses Gebiet eingeräumten Zoll-
erleichterungen mitgenießen.
Artikel 12.
Kaufleute, Fabrikanten und andere Gewerbetreibende, welche sich durch den
Besitz einer von den Behörden des Heimatlandes ausgefertigten Gewerbelegiti-
mationskarte darüber ausweisen, daß sie in dem Staate, wo sie ihren Wohnsitz
haben, zum Gewerbebetrieb berechtigt sind, sollen befugt sein, persönlich oder
durch die in ihren Diensten stehenden Reisenden in dem Gebiete des anderen