Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1918. (52)

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Solche Gebühren dürfen, vorbehaltlich der beim Seebeleuchtungs- und See- 
lotsenwesen zulässigen abweichenden Bestimmungen, nur bei wirklicher Benutzung 
solcher Anlagen oder Anstalten erhoben werden. 
Artikel 20. 
Die beiden vertragschließenden Teile behalten sich das Recht vor, ihre 
Eisenbahntransporttarife nach eigenem Ermessen zu bestimmen. 
Jedoch soll weder hinsichtlich der Beförderungspreise noch hinsichtlich der 
Zeit und der Art der Abfertigung zwischen den Bewohnern der Gebiete der ver- 
tragschließenden Teile ein Unterschied gemacht werden. Insbesondere sollen für 
die von Rußland nach einer deutschen Station oder durch Deutschland beförderten 
Gütertransporte auf den deutschen Bahnen keine höheren Tarife angewendet 
werden, als für gleichartige deutsche oder ausländische Erzeugnisse in derselben 
Richtung und auf derselben Verkehrsstrecke erhoben werden. Das gleiche soll auf 
den russischen Bahnen für Gütersendungen aus Deutschland gelten, welche nach 
einer russischen Station oder durch Rußland befördert werden. 
Ausnahmen von vorstehenden Bestimmungen sollen nur zulässig sein, soweit 
es sich um Transporte zu ermäßigten Preisen für öffentliche oder milde Zwecke 
handelt. 
Schlußprotokoll. 
Erster Teil. 
Zum Vertragstext. 
Zu Artikel 1. 
Haushaltungsgegenstände, die schon gebraucht und Bestandteile des Mobiliars 
von Angehörigen eines der vertragschließenden Teile sind, die um Begriffe sind, 
sich im Gebiete des anderen Teiles niederzulassen, sollen in dem letzteren keinerlei 
Eingangszoll unterworfen sein. 
Die deutschen Berufskonsulate und die Beamten der diplomatischen sowie 
der gedachten konsularischen Vertretungen, die von der Deutschen Regierung nach 
Rußland entsandt sind, sollen sowohl für die Zeitungen wie für die Erzeugnisse 
der Wissenschaften, der Künste und der Belletristik gegenüber der russischen Zensur 
volle und ganze Freiheit genießen.
	        
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