Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1918. (52)

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suchen der zuständigen Zllbehörden des Rechtes, Bahnzüge nach der Grenze zu 
begleiten, verlustig gehen. 
§ 16. 
Alle Quarantäne- und veterinärpolizeilichen Maßregeln, nämlich die Be- 
schlüsse wegen Schließung oder Öffnung der Grenze für irgendeine Warengattung 
oder wegen Abänderungen der einschlägigen örtlichen Verordnungen usw. sollen, 
sobald sie erlassen sind, wechselseitig von jedem der beiden vertragschließenden 
Teile dem anderen mitgeteilt werden. 
Die örtlichen Maßnahmen, die — aus eigener Entschließung — von dem 
Vorstande eines Bezirks (Landrat in Deutschland, Natschalnik Ujesda, Isprawnik 
in Rußland) getroffen werden, sollen unmittelbar den betreffenden Vorständen der 
Bezirke des anderen Landes mitgeteilt werden. Diese Mitteilung soll zugleich 
die Gründe der Maßregel enthalten, soweit nicht die Beschaffenheit derselben ihre 
Mitteilung überflüssig macht. 
Die Maßnahmen, die in Deutschland von einem Oberpräsidenten oder von 
einem Regierungspräsidenten und in Rußland von einem Generalgouverneur oder 
von einem Gouverneur getroffen werden, sollen gegenseitig dem im Range ent- 
sprechenden Beamten mitgeteilt werden. Die Mitteilung der Gründe dieser Maß- 
regeln soll auf diplomatischem Wege erfolgen. 
Die Maßregeln, welche von den Zentralbehörden der beiden Länder getroffen 
werden, sollen einschließlich ihrer Gründe gegenseitig auf diplomatischem Wege 
mitgeteilt werden. 
Man ist darüber einig, daß die Mitteilungen über veterinäre Maßregeln 
beiderseits tunlichst vor Ausführung derselben und spätestens gleichzeitig mit ihrem 
Erlasse erfolgen sollen. 
Die beiden Regierungen werden Listen austauschen, in welchem die beider- 
seitigen Behörden bezeichnet sind, zwischen denen der gegenseitige Austausch in 
Gemäßheit des eben angegebenen Verfahrens stattfinden soll. 
§ 17. 
Die Quarantänemaßregeln gegen die Einschleppung epidemischer Krankheiten 
sollen beiderseits auf alle die Grenze überschreitenden Reisenden, je nach der 
größeren oder geringeren Ansteckungsgefahr, ohne Unterschied der Nationalität 
angewandt werden. 
§ 18. 
Es wird beiderseits der Wiederaufnahme von Reisenden, die wegen mangel- 
hafter Reisepässe oder wegen Nichtzahlung von Zollgebühren zurückgewiesen 
werden, kein Hindernis entgegengestellt werden; unter den bezeichneten Umständen 
sollen beiderseits selbst fremde Staatsangehörige wieder aufgenommen werden, 
zumal in den Fällen, wo sie noch nicht in das Innere des Landes gelangt sind.
	        
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