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suchen der zuständigen Zllbehörden des Rechtes, Bahnzüge nach der Grenze zu
begleiten, verlustig gehen.
§ 16.
Alle Quarantäne- und veterinärpolizeilichen Maßregeln, nämlich die Be-
schlüsse wegen Schließung oder Öffnung der Grenze für irgendeine Warengattung
oder wegen Abänderungen der einschlägigen örtlichen Verordnungen usw. sollen,
sobald sie erlassen sind, wechselseitig von jedem der beiden vertragschließenden
Teile dem anderen mitgeteilt werden.
Die örtlichen Maßnahmen, die — aus eigener Entschließung — von dem
Vorstande eines Bezirks (Landrat in Deutschland, Natschalnik Ujesda, Isprawnik
in Rußland) getroffen werden, sollen unmittelbar den betreffenden Vorständen der
Bezirke des anderen Landes mitgeteilt werden. Diese Mitteilung soll zugleich
die Gründe der Maßregel enthalten, soweit nicht die Beschaffenheit derselben ihre
Mitteilung überflüssig macht.
Die Maßnahmen, die in Deutschland von einem Oberpräsidenten oder von
einem Regierungspräsidenten und in Rußland von einem Generalgouverneur oder
von einem Gouverneur getroffen werden, sollen gegenseitig dem im Range ent-
sprechenden Beamten mitgeteilt werden. Die Mitteilung der Gründe dieser Maß-
regeln soll auf diplomatischem Wege erfolgen.
Die Maßregeln, welche von den Zentralbehörden der beiden Länder getroffen
werden, sollen einschließlich ihrer Gründe gegenseitig auf diplomatischem Wege
mitgeteilt werden.
Man ist darüber einig, daß die Mitteilungen über veterinäre Maßregeln
beiderseits tunlichst vor Ausführung derselben und spätestens gleichzeitig mit ihrem
Erlasse erfolgen sollen.
Die beiden Regierungen werden Listen austauschen, in welchem die beider-
seitigen Behörden bezeichnet sind, zwischen denen der gegenseitige Austausch in
Gemäßheit des eben angegebenen Verfahrens stattfinden soll.
§ 17.
Die Quarantänemaßregeln gegen die Einschleppung epidemischer Krankheiten
sollen beiderseits auf alle die Grenze überschreitenden Reisenden, je nach der
größeren oder geringeren Ansteckungsgefahr, ohne Unterschied der Nationalität
angewandt werden.
§ 18.
Es wird beiderseits der Wiederaufnahme von Reisenden, die wegen mangel-
hafter Reisepässe oder wegen Nichtzahlung von Zollgebühren zurückgewiesen
werden, kein Hindernis entgegengestellt werden; unter den bezeichneten Umständen
sollen beiderseits selbst fremde Staatsangehörige wieder aufgenommen werden,
zumal in den Fällen, wo sie noch nicht in das Innere des Landes gelangt sind.