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Das Oberversicherungsamt entscheidet endgültig.
Für Spruchsachen aus dieser Verordnung ist ein Pauschbetrag an das Ober-
versicherungsamt nicht zu entrichten.
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Ist ein Antrag endgültig abgelehnt worden, weil die Voraussetzungen des
&1 nicht vorlagen, so kann der Antrag nur wiederholt werden, wenn glaubhaft
bescheinigt wird, daß inzwischen Umstände eingetreten sind, welche die Gewährung
der Zulage rechtfertigen.
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Die Julage wird nur für volle Kalendermonate und nicht länger als drei
Monate rückwärts, gerechnet vom Beginne des Monats, in welchem der Antrag
eingegangen ist, gewährt. Die Zulage fällt weg, wenn die Rente ruht, oder
wenn der Verletzte sich gewöhnlich im Ausland auf hält, oder wenn er nicht mehr
eine Rente in der im & 1 angegebenen Höhe bezieht.
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Die Julage wird dem Berechtigten auf Anweisung des Versicherungsträgers
vorschußweise durch die für die Rentenzahlung zuständige Postanstalt gegen QOuittung
ausgezahlt. Die Zahlstelle wird dem Berechtigten von dem Versicherungsträger
mitgeteilt. «
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Jede Person, die berechtigt ist, ein öffentliches Siegel zu führen, ist befugt,
die bei den Zahlungen erforderlichen Bescheinigungen zu beglaubigen.
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Die obersten Postl hörden weisen binnen acht Wochen nach dem 31. De-
zember 1918 den Versicherungsträgern die für sie geleisteten Zahlungen an Julagen
nach und bezeichnen die Postkassen, an die sie zu erstatten sind.
Die nach dem 31. Dezember 1918 von der Post geleisteten Jahlungen sind
bei den Nachweisungen nach § 777 Abs. 1 der Reichsversicherungsordnung zu
berücksichtigen.
. .
Der Versicherungsträger hat den zu erstattenden Betrag binnen drei Monaten
nach Empfang des Forderungsnachweises an die bezeichnete Postkasse abzufuͤhren.
Auf Antrag des Genossenschaftsvorstandes kann der Bundesrat nach An-
hörung des Reichsversicherungsamts (Landesversicherungsamts) die Frist für die
Erstattung um höchstens zehn Jahre verlängern. Die ## 781) 782 und die
entsprechenden Vorschriften der I 1028, 1185 der Reichsversicherungsordnung
gelten auch hier.