Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1918. (52)

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§ 19 
Bei anerkanntem Saatgut aus anerkannten Saatgutwirtschaften erhöht sich 
der Höchstpreis um folgende Beträge: 
1. bei Wintergerste 
für die erste Absaat um ... .... . . . . ... 200 Mark 
"      "     zweite "               "                     ............. 170   " 
"      "   dritte  "                "                   ....... ....... 140 " 
für die Tonne ; 
2. bei sonstigem Getreide, Buchweizen und Hirse 
für die erste Absaat um . . .. .... .. . ... 180 Mark 
" "    zweite " " ... .. . . .. . . ..                   150   " 
" " dritte    "   " . . .. . . . . . . . ..          120 " 
für die Tonne; 
3. bei Hülsenfrüchten 
für die erste Absaat um ... . .. . . . . . . .. 300 Mark 
" "   zweite " "   .............                                                250    " 
" " dritte   " "    ..............                                             200     " 
für die Tonne. 
Als anerkannte Saatgutwirtschaften gelten nur solche Wirtschaften, die in 
einem von der Reichsgetreidestelle im Deutschen Reichsanzeiger zu veröffent- 
lichenden Verzeichnis für die Fruchtart als anerkannte Saatgutwirtschaften auf- 
geführt sind. 
§ 20 
Bei sonstigem Saatgut (Handelssaatgut) erhöht sich der Höchstpreis bei 
Wintergerste um 120 Mark, bei sonstigem Getreide, Buchweizen und Hirse um 
90 Mark, bei Hülsenfrüchten um 150 Mark für die Tonne. 
§ 21 
Die Höchstpreise in §§ 19, 20 sind nur zulässig, wenn die Bestimmungen 
über den Verkehr mit Saatgut innegehalten werden. Sie schließen die Drusch- 
prämien und die Beträge nach § 12 ein. 
§ 22 
Beim Umsatz der Früchte, soweit er nicht im Saatgutverkehr erfolgt, 
dürfen dem Höchstpreis als Kommissions-, Vermittlungs- und ähnliche Gebühren 
sowie für alle Arten von Aufwendungen nur die von der Reichsgetreidestelle
	        
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