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§ 19
Bei anerkanntem Saatgut aus anerkannten Saatgutwirtschaften erhöht sich
der Höchstpreis um folgende Beträge:
1. bei Wintergerste
für die erste Absaat um ... .... . . . . ... 200 Mark
" " zweite " " ............. 170 "
" " dritte " " ....... ....... 140 "
für die Tonne ;
2. bei sonstigem Getreide, Buchweizen und Hirse
für die erste Absaat um . . .. .... .. . ... 180 Mark
" " zweite " " ... .. . . .. . . .. 150 "
" " dritte " " . . .. . . . . . . . .. 120 "
für die Tonne;
3. bei Hülsenfrüchten
für die erste Absaat um ... . .. . . . . . . .. 300 Mark
" " zweite " " ............. 250 "
" " dritte " " .............. 200 "
für die Tonne.
Als anerkannte Saatgutwirtschaften gelten nur solche Wirtschaften, die in
einem von der Reichsgetreidestelle im Deutschen Reichsanzeiger zu veröffent-
lichenden Verzeichnis für die Fruchtart als anerkannte Saatgutwirtschaften auf-
geführt sind.
§ 20
Bei sonstigem Saatgut (Handelssaatgut) erhöht sich der Höchstpreis bei
Wintergerste um 120 Mark, bei sonstigem Getreide, Buchweizen und Hirse um
90 Mark, bei Hülsenfrüchten um 150 Mark für die Tonne.
§ 21
Die Höchstpreise in §§ 19, 20 sind nur zulässig, wenn die Bestimmungen
über den Verkehr mit Saatgut innegehalten werden. Sie schließen die Drusch-
prämien und die Beträge nach § 12 ein.
§ 22
Beim Umsatz der Früchte, soweit er nicht im Saatgutverkehr erfolgt,
dürfen dem Höchstpreis als Kommissions-, Vermittlungs- und ähnliche Gebühren
sowie für alle Arten von Aufwendungen nur die von der Reichsgetreidestelle