Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1918. (52)

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andere Weise im Geschäftsbetriebe hereingenommene Geldbeträge be- 
rechnet hat (Habenzinsen). 
Zinsen für Geldbeträge, die durch Begebung eigener Wertpapiere 
(Schuldverschreibungen, Pfandbriefe, Hypothekenpfandbriefe, Kommunal- 
obligationen) gegen Begründung von Schuldbuchforderungen durch Ver- 
äußerung verzinslicher und unverzinslicher Schatzanweisungen des Reichs 
und der Bundesstaaten sowie durch Veräußerung von Wechseln herein- 
genommen werden, unterliegen der Anmeldung nicht. 
Der Steuerpflichtige hat über die berechneten Soll- und Haben- 
zinsen in der Art Buch zu führen, daß aus ihm der Betrag der steuer- 
pflichtigen Habenzinsen errechnet werden kann. Läßt sich aus der Art 
der gewählten Buchführung der Betrag der steuerpflichtigen Habenzinsen 
nur mit einer unverhältnismäßigen Mühewaltung für den Steuer- 
pflichtigen feststellen, so kann die Direktivbehörde auf Antrag die Ent- 
richtung der Abgabe im Wege einer jährlichen Abfindung gestatten. 
Für die Anmeldungen kann ein besonderes Muster vorgeschrieben 
werden. 
§ 77 
Mit der Anmeldung ist die Abgabe gleichzeitig bei der Steuerstelle 
einzuzahlen. 
Der Bundeerat kann vorschreiben, daß die Abgabe durch Ver- 
wendung von Stempelzeichen zu den einzureichenden Anmeldungen zu 
verwenden ist. 
Die Abgabepflicht tritt mit dem Ablauf des Zeitraums, für den 
die Abgabe zu entrichten ist, ohne Rücksicht auf die Anmeldung ein. 
Hat in einem Jahre der Gesamtbetrag der Zinsen 100 000 Mark 
überstiegen, so ist auf die für das folgende Geschäftsjahr fällig werdende 
Steuer nach einem halben Jahre eine Abschlagszahlung von 50 vom 
Hundert der vorher gezahlten Abgabe zu entrichten. 
§ 78 
Wer den §§ 76, 77 zuwiderhandelt oder über die von ihm ver- 
ausgabten Zinsen wissentlich unrichtige Angaben macht oder von Abs. 5 
der Befreiungen der Tarifnummer 10 widerrechtlich Gebrauch macht, 
hat eine Geldstrafe verwirkt, die dem zehnfachen Betrage der hinter- 
zogenen Abgaben gleichkommt. Kann der Betrag der hinterzogenen 
Abgabe nicht festgestellt werden, so tritt Geldstrafe von einhundertfünfzig 
Mark bis einhunderttausend Mark ein. 
Artikel 24 
§ 111 des Reichsstempelgesetzes erhält folgende Fassung: 
Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieses Gesetzes oder 
gegen die zu dessen Ausführung erlassenen Vorschriften, die im Gesetze
	        
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