Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1918. (52)

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§ 227 
Der Bundesrat wird ermächtigt, Grundsätze aufzustellen, nach denen in 
den Fällen der §§ 224 und 225 die Entschädigungen zu bemessen sind. 
Angestellte 
§ 228 
Die über 21 Jahre alten Personen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes 
im Betrieb einer Reinigungsanstalt angestellt waren und nachweislich infolge 
dieses Gesetzes nicht oder zu ungünstigeren Bedingungen weiterbeschäftigt werden, 
erhalten von der Monopolverwaltung ihre bisherigen Bezüge bis zum Ablauf 
der sechs Monate, die dem Inkrafttreten dieses Gesetzes folgen. 
Statt der im Abs. 1 bezeichneten Entschädigung erhalten die Angestellten, 
die ununterbrochen seit dem 1. August 1914 in einer Reinigungsanstalt angestellt 
waren, als Entschädigung für jedes auch nur begonnene Jahr die Hälfte der 
Bezüge des letzten Anstellungsjahrs. Angestellte, die zur Zeit des Inkrafttretens 
dieses Gesetzes das fünfundvierzigste Lebensjahr vollendet haben, erhalten für jedes 
auch nur begonnene weitere Anstellungsjahr drei Viertel, Angestellte, die zur 
angegebenen Zeit das fünfundfünfzigste Lebensjahr vollendet haben, erhalten die 
vollen Bezüge des letzten Anstellungsjahrs. 
Als Unterbrechung gilt nicht die Tätigkeit in der Spiritus-Zentrale, in 
einer der für Rechnung dieser Gesellschaft betriebenen Unternehmungen oder in 
Spiritus-Verwertungs-Genossenschaften, ebenso nicht der Dienst im Heere, in der 
Marine oder im vaterländischen Hilfsdienst. 
§ 229 
Als Bezüge gelten neben dem Gehalt oder Lohne die geschäftsüblichen 
Geldgeschenke, Provisionen, freie Wohnung, Beleuchtung und sonstigen Vorteile, 
die sich als Gegenleistung für die im bisherigen Geschäftsbetriebe geleistete Arbeit 
kennzeichnen. 
Wurden die Bezüge nach dem 1. Juli 1918 erhöht, so wird die 
Erhöhung nicht berücksichtigt, es sei denn, daß sie der bisherigen Übung des 
Betriebs oder den Zeitverhältnissen entsprach. 
Für Kriegsteilnehmer können diese Bezüge aus Rücksichten der Billigkeit 
erhöht werden. 
§ 230 
Die Entschädigung darf insgesamt nicht mehr als das Siebeneinhalbfache 
der Bezüge des letzten Anstellungsjahrs und nicht mehr als hunderttausend Mark 
betragen. 
§ 231 
Angestellte, die zu den bisherigen Bedingungen zunächst weiterbeschäftigt 
werden, denen aber später gekündigt wird, haben, wenn die Kündigung nicht
	        
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