Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1918. (52)

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Entschädigungsverfahren 
§ 210 
Die nach den Vorschristen der §§ 214 bis 239 zu zahlenden Entschädigungen 
werden durch Entschädigungsausschüsse festgesetzt. 
Die Entschädigungsansschüsse  entscheiden auf Grund freier Beweiswürdigung. 
Sie sind befugt, Zeugen und Sachverständige cidlich zu vernehmen und Versiche- 
rungen an Eides Statt entgegenzunehmen. 
Die näheren Bestimmungen für die Ausführung trifft der Bundesrat. 
§ 241 
Gegen die Entscheidung der Ausschüsse kann binnen einer Frist von 
vier Wochen nach der Zustellung des Bescheids der ordentliche Rechtsweg beschritten 
werden. 
§ 242 
Entschädigungen aus Billigkeitsrücksichten 
Der Bundesrat ist befugt, aus Rücksichten der Billigkeit auch anderen 
als den nach den Vorschriften der §§ 199 bis 239 in Betracht kommenden 
Personen, die durch die Einführung dieses Gesetzes in ihrem Erwerbe geschädigt 
werden, aus Mitteln der Monopolverwaltung Entschädigungen zu gewähren. Der 
Bundesrat kann die Befugnis auf eine andere Stelle übertragen. 
Der Antrag auf Entschädigung ist binnen sechs Monaten nach dem Inkraft- 
treien dieses Gesetzes an die Monopolverwaltung zu richten. 
X. Abschnitt 
Übergangsvorschriften 
§ 243 
Abfindungsbrennereien 
Der Bundesrat kann für eine Zeitdauer bis zu fünf Jahren nach dem 
Inkrafttreten dieses Gesetzes auch andere als im § 10 genannte bisher abgefundene 
Brennereien weiter zur Abfindung zulassen. 
§ 244 
Übertragung von Brennrechten 
Brennereien, die in der Seit vom 1. Oktober 1909 bis einschließlich 30. Sep- 
tember 1917 wenigstens in einem Betriebsjahr den Durchschnittsbrand benutzt 
haben, dürfen ihre Brennrechte auf andere Brennereien der gleichen Klasse 
(§§ 2, 4, 6) übertragen. Für landwirtschaftliche Brennereien mit einem Brenn- 
recht von mehr als 300 Hektoliter gilt dies nur, wenn die Brennereien dem-
	        
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