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Entschädigungsverfahren
§ 210
Die nach den Vorschristen der §§ 214 bis 239 zu zahlenden Entschädigungen
werden durch Entschädigungsausschüsse festgesetzt.
Die Entschädigungsansschüsse entscheiden auf Grund freier Beweiswürdigung.
Sie sind befugt, Zeugen und Sachverständige cidlich zu vernehmen und Versiche-
rungen an Eides Statt entgegenzunehmen.
Die näheren Bestimmungen für die Ausführung trifft der Bundesrat.
§ 241
Gegen die Entscheidung der Ausschüsse kann binnen einer Frist von
vier Wochen nach der Zustellung des Bescheids der ordentliche Rechtsweg beschritten
werden.
§ 242
Entschädigungen aus Billigkeitsrücksichten
Der Bundesrat ist befugt, aus Rücksichten der Billigkeit auch anderen
als den nach den Vorschriften der §§ 199 bis 239 in Betracht kommenden
Personen, die durch die Einführung dieses Gesetzes in ihrem Erwerbe geschädigt
werden, aus Mitteln der Monopolverwaltung Entschädigungen zu gewähren. Der
Bundesrat kann die Befugnis auf eine andere Stelle übertragen.
Der Antrag auf Entschädigung ist binnen sechs Monaten nach dem Inkraft-
treien dieses Gesetzes an die Monopolverwaltung zu richten.
X. Abschnitt
Übergangsvorschriften
§ 243
Abfindungsbrennereien
Der Bundesrat kann für eine Zeitdauer bis zu fünf Jahren nach dem
Inkrafttreten dieses Gesetzes auch andere als im § 10 genannte bisher abgefundene
Brennereien weiter zur Abfindung zulassen.
§ 244
Übertragung von Brennrechten
Brennereien, die in der Seit vom 1. Oktober 1909 bis einschließlich 30. Sep-
tember 1917 wenigstens in einem Betriebsjahr den Durchschnittsbrand benutzt
haben, dürfen ihre Brennrechte auf andere Brennereien der gleichen Klasse
(§§ 2, 4, 6) übertragen. Für landwirtschaftliche Brennereien mit einem Brenn-
recht von mehr als 300 Hektoliter gilt dies nur, wenn die Brennereien dem-