thumbs : Zentralblatt für das Deutsche Reich. Sechsundvierzigster Jahrgang. 1918. (46)

Behandlung  der
Fehlmengen  im

Stenerbuche.

Verkehr  mit

Wein  zwischen
angemeldeten

Betrieben.

Muder  14

Bezug  v
Wein  ans  oemn  bestimmt  ist,  unversteuert  nur  abfertigen,  wenn  ihnen  eine  von  der  Hebestelle  über  die  Betriebs-Ausland

  durch

emeldete
etriebe.

des  Oberbeamten  aufzubewahren  und  den  Aufsichtsbeamten  stets  zugänglich  zu  halten.  Es  ist
in  einen  dauerhaften  Umschlag  zu  heften  und  mit  fortlaufenden  Seitenzahlen  zu  versehen.

(3)  Die  mit  der  Führung  befaßten  Personen  sind  in  dem  Buche  anzugeben.

(„8)  Das  Buch  ist  für  das  Kalenderjahr  zu  führen;  jedoch  sind  die  Ausgänge  zu  den  noch
unerledigten  Eingängen  noch  bei  diesen  Eingängen  weiter  abzuschreiben.  Die  Hebestelle  kann
anordnen,  daß  Einträge,  die  länger  als  drei  Jahre  unerledigt  geblieben  sind,  in  das  Buch  für
das  folgende  Jahr  übertragen  werden.  Die  erledigten  Bücher  verbleiben  bei  dem  steuerpflichtigen
Betriebe.  Sie  sind  mit  den  zugehörigen  Belegen  bis  zum  Ablauf  von  drei  Jahren  nach  der
letzten  Eintragung  aufzubewahren.

g  94.

Die  oberste  Landesfinanzbehörde  bestimmt  die  Höchstgrenze  des  Verhältnisses  der  Fehlmenge
  zur  angeschriebenen  Menge,  bis  zu  der  die  Aufsichtsbeamten  von  der  Versteuerung  der
Fehlmengen  absehen  können.  Übersteigt  die  Fehlmenge  diese  Grenze,  so  hat  der  Aufsichtsbeamte
wegen  der  steuerlichen  Behandlung  der  Fehlmenge  die  Entscheidung  des  Hauptamts  herbeizuführen.


8  96.

Als  Hersteller  oder  Händler  angemeldete  Betriebsinhaber,  die  Wein  an  andere  angemeldete
Betriebe  steuerfrei  abgeben  wollen,  haben  sich  vor  der  Abgabe  des  Weins  darüber  zu  vergewissern,
  bei  welcher  Steuerstelle  der  Bezieher  angemeldet  und  unter  welcher  Nummer  der
Betrieb  in  der  Betriebsliste  (§  82)  eingetragen  ist.  Die  Steuerstelle  und  die  Nummer  sind  im
Steuerbuche  bei  der  Buchung  des  Ausgangs  anzugeben.

g  96.

(u)  Die  Hebestelle  hat  den  Inhabern  der  bei  ihr  angemeldeten  Betriebe  auf  Antrag  Bescheinigungen
  über  die  Anmeldung  als  Hersteller  oder  Händler  nach  Muster  14  auszustellen.
Die  Anzahl  der  ausgestellten  Bescheinigungen  wird  von  der  Hebestelle  in  der  Betriebsliste  vermerkt.

(2)  Die  Bescheinigungen  sind  längstens  innerhalb  einer  Woche  an  die  Hebestelle  zurückzugeben,
  wenn  ein  Besitzwechsel  eintritt,  ein  angemeldeter  Betrieb  aufgegeben  wird,  oder  wenn
die  Anmeldung  als  Hersteller  oder  Händler  aus  einem  anderen  Grunde  nicht  mehr  zutrifftz  ist
der  Betriebsinhaber  ohne  sein  Verschulden  außerstande,  die  Bescheinigung  zurückzugeben,  so
hat  er  dies  der  Hebestelle  innerhalb  der  gleichen  Frist  schriftlich  anzuzeigen.  Die  Nichtbeachtung
dieser  Bestimmungen  zicht,  soweit  nicht  Bestrafung  wegen  Steuerhinterziehung  eintritt,
Bestrafung  auf  Grund  des  §5  20  des  Gesetzes  nach  sich.

897.

Die  Aufsichtsbeamten  haben  sich  bei  der  Prüfung  des  Weinsteuerbuchs  von  Zeit  zu  Zeit
einige  der  als  Inhaber  angemeldeter  Betriebe  eingetragenen  Bezieher  und  die  Weine,  die  an
sie  abgegangen  sind,  aufzuzeichnen  und  eine  Nachprüfung  herbeizuführen,  ob  die  Bezieher  zur
Zeit  des  Bezugs  bei  der  für  sie  zuständigen  Steuerstelle  angemeldet  waren,  und  ob  sie  die  Weine
in  ihrem  Steuerbuch  angeschrieben  haben.

g  98.
()  Die  Zollstellen  dürfen  eingeführten  Wein,  der  für  angemeldete  Hersteller  oder  Händler

anmeldung  ausgestellte  Bescheinigung  (§  96)  vorgelegt  wird.  Daß  die  Bescheinigung  vorgelegen
hat,  ist  im  Zollpapier  anzugeben.  Von  der  Vorlegung  der  Bescheinigung  kann  abgesehen  werden,
wenn  die  Eigenschaft  des  Empfängers  als  angemeldeter  Hersteller  oder  Händler  der  Zollstelle
bekannt  ist  oder  von  ihr  alsbald  anderweit  festgestellt  wird.

(2)  Die  Zollstelle  hat  von  jeder  Weinverzollung  für  angemeldete  Hersteller  oder  Händler
die  Hebestelle  des  Empfängers  zu  benachrichtigen;  diese  hat  sich  zu  vergewissern,  ob  der  Wein
im  Steuerbuche  des  Empfängers  eingetragen  ist.