Full text : Preußische Gesetzsammlung. 1908. (99)

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89.

Die  bestehenden  Verträge  über  die  Hergabe  von  Grundstücken  und  Gebäuden
  zur  Benutzung  für  die  Königliche  Ortspolizeiverwaltung  werden  durch
dieses  Gesetz  nicht  berührt.

Dagegen  wird  der  zwischen  der  vormaligen  Kurhessischen  Staatsregierung
und  der  Stadt  Cassel  abgeschlossene  Vertrag  vom  1830  wegen  des
von  dieser  Stadtgemeinde  zu  entrichtenden  Beitrags  zu  den  Kosten  der  staatlichen
Polizeiverwaltung  gegen  Gewährung  einer  einmaligen  Absindung  von  4  Millionen
Mark  aus  der  Staatskasse  hierdurch  aufgehoben.

 

810.

Dieses  Gesetz  tritt  vom  1.  April  1908  ab  in  Kraft,  für  diejenigen  Gemeinden
  jedoch,  in  welchen  am  31.  März  1908  die  örtliche  Polizeiverwaltung
ganz  oder  teilweise  von  einer  Königlichen  Behörde  geführt  worden  ist,  vom
1.  April  1909  ab.

 

11.
Der  Minister  des  Innern  ist  mit  der  Ausführung  dieses  Gesetzes  beauftragt.
Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.
Gegeben  Berlin  im  Schloß,  den  3.  Juni  1908.

CL.  S.)  Wilhelm.

Fürst  v.  Bülow.  v.  Bethmann  Hollweg.  v.  Tirpitz.
Frhr.  v.  Rheinbaben.  v.  Einem.  Delbrück.  Beseler.
Breitenbach.  v.  Arnim.  v.  Moltke.  Holle.  Sydow.