Metadata : Die Gründung des Deutschen Ordenstaates in Preußen.

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anderweit  festgestellten  Würderungsergebnisses  das  Reklamationsrecht  in  derselben  Weise,
wie  gegen  die  erste  Würderung  zu.

8  103.  Die  Prüfung  der  rechtzeitig  und  gehörigen  Orts  angebrachten  Reklamationen
  gegen  Schädenwürderungen  und  Entschädigungsberechnungen  erfolgt  in  gleicher
Weise,  wie  bei  Reklamationen  gegen  die  Katastration  durch  eine  nach  §  60  zusammengesetzte
  Reklamationsdeputation.  Desgleichen  kommen  dabei  die  Bestimmungen  der
§8  59.  61,  62  und  63  analog  in  Anwendung.

*104.  Die  Auszahlung  der  Schädenvergütungen  findet  nur  in  einzelnen  Raten

nach  Maßgabe  der  fortschreitenden  Bauausführung  statt,  erfolgt  aber
A.  in  Ansehung  versicherter  Gebäude
in  der  Regel  in  zwei  gleichen  Theilen.

Die  Zahlung  der  ersten  Hälfte  ist  davon  abhängig,  daß  der  Bau  begonnen  hat  und
die  Baumaterialien  zur  Baufortsetzung  in  entsprechendem  Umfange  angeschafft  und  zur
Stelle  gebracht  worden  sind.

Die  Zahlung  der  zweiten  Hälfte  geschieht:

a)  bei  gänzlichen  Neubauten,  sobald  der  Bau  bis  zum  Beginne  des  inneren  Ausbaues

  vollendet  ist  und  ein  sonstiges  Bedenken  der  Behörde  nicht  beigeht;

b)  bei  Wiederherstellung  nur  theilweis  beschädigter  Gebäude,  sobald  die  erste  Vergütungshälfte

  in  den  Bau  verwendet  worden  ist;
in  beiden  Fällen  (sub  a  und  b)  jedoch  nur  nach  vorher  beigebrachtem  Nachweise,  daß
zur  vollständigen  Ausführung  des  Baues  die  zweite  Vergütungshälfte  noch  erforderlich
  ist.

Finden  in  letzterer  Hinsicht  Bedenken  statt,  so  kann  die  Zahlung  so  lange  zurückgehalten
  werden,  bis  jener  Nachweis  vervollständigt,  oder  die  Verwendung  der  gesammten
Vergütungssumme  in  den  Bau  außer  Zweifel  gestellt  worden  ist.

Vergütungen,  welche  für  ein  einzelnes  Versicherungsobjekt  überhaupt  weniger  als
100  Mark  betragen,  werden  in  ungetrennter  Summe  sofort  dann  geleistet,  wenn  der
Beginn  der  Wiederherstellung  nachgewiesen  wird.

B.  In  Ansehung  der  in  der  Versicherung  nicht  mit  begriffenen  Baulichkeiten
erfolgt  die  Verabfolgung  der  bewilligten  Vergütung  auf  Verlangen  des  Empfangsberechtigten
  sofort  durch  Aushändigung  der  Zahlungsanweisung.

*#  105.  Anstatt  unmittelbarer  Zahlung  stellt  die  Brandversicherungskammer  Anweisungen
  auf  die  Brandversicherungskasse  aus.

§  106.  Sobald  eine  solche  Anweisung  durch  einen,  von  der  zuständigen  Verwaltungsbehörde
  erster  Instanz  darauf  gebrachten  amtlichen  Vormerk  zur  Zahlung